Steuer Edelmetallbranche Jungunternehmer |
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14. Dezember 2012 |
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Gast |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Sagir Gökhan, ich bin 23 Jahre alt und würde gerne in der Edelmetallbranche selbständig werden.
Das Unternehmen soll Alt- und Bruchgold von Privatpersonen, als auch von Juwelieren und Gold Ankauf stellen abkaufen.
Diese werden dann in eine Schneideanstalt in Österreich gebracht.
Wie sieht es mit der Handhabung der Steuer aus, und ist etwas bei gewerblichem Ankauf von Juwelieren etwas zu beachten? Ich würde gerne nähere Auskunft über die steuerliche Lage erfahren.
Bitte um Hilfe.
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Michael BRAUN schrieb am 14. Dezember 2012 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Gökhan
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)
Sozialversicherung:
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie aufjeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung. Unter gewissen Umständen gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.515,12 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2012 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2012 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Nebentätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Umsatzsteuer:
Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Sie haben aber KEINEN Vorsteuerabzug. Sie können auf die Befreiung verzichten. Diese Verzichtserklärung bindet Sie für 5 Jahre.
Im Bereich Gold ist eine weitere Umsatzsteuerfreiheit gegeben bzw. für Bruchgold gem. Schrott-Umsatzsteuer-Verordnung ein Übergang der Steuerschuld vorgesehen, siehe auch http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=646462&dstid=686
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jedliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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