Eigentumswohnung geerbt - Steuerfrage |
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03. Dezember 2012 |
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Gast |
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Wir sind drei Schwestern, die als Erben der Eigentumswohnung meiner Mutter feststehen.
Nun habe ich erst jetzt durch den Immobilienmakler von der Grundertragssteuer / Immobilienertragsteuer erfahren.
Erstens:Was bedeutet es, wenn die Immobilie im März 2012 nicht steuerverfangen war??
Da gibt es eine Möglichkeit mit 14% bzw. wir haben 2007 schon zugunsten der Mutter auf unser Erbe verzichtet.
Zweitens: Ich habe meine Mutter 3 Jahre gepflegt, bin zu ihr gezogen, muß mir jetzt eine Wohnung kaufen/mieten, das zählt anscheinend erst ab 5 Jahren?
Ich besitze einen vom Notar beglaubigten bei einem Rechtsanwalt abgeschlossenen Kaufvertrag, in dem meine Mutter mir die Wohnung verkauft hat, mit lebenslangem Wohnrecht.
Ich wollte mich aber nicht ins Grundbuch eintragen lassen, denn ich wollte auch meine Schwestern nicht um ihr Erbe bringen, nun habe ich gehört, ich könne den Vertrag vorlegen, und dann wäre das mit der Ertragssteuer wieder anders.
Ich muß dazu auch erwähnen, dass ich von meinem Ex-Mann viele Schulden abzuzahlen habe, und auch deshalb nicht ins Grundbuch will. Müssen wir eigentlich so schnell ins Grundbuch oder hat man die Möglichkeit, das hinauszuzögern, denn auch das kostet ja Geld.
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Michael BRAUN schrieb am 03. Dezember 2012 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Schreiner
Für "Altgrundstücke" (Anschaffung VOR 31.3.2002) sieht das Gesetz eine Pauschalbesteuerung vor. Unter Anschaffung versteht man den letzten entgeltlichen Erwerb (also NICHT Schenkung, Erbschaft; sondern wann hat Ihre verstorbene Mutter die Wohnung gekauft)
Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbelastung in Höhe von 3,5% vom Veräußerungserlös.
Die Hauptwohnsitzbefreiung (KEINE Steuer) sieht zwei Varianten vor:
-) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre (tageweise Betrachtung, daher mindestens 2 Jahre und 1 Tag) durchgehend (von Anschaffung bis Veräußerung) als Hauptwohnsitz gedient haben ODER
-) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben
Der Hauptwohnsitz muss nach dem Verkauf aufgegeben werden.
Jemand hat den Hauptwohnsitz (Meldezettel ist nur Indiz) dort, "..wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird..."
lt. Ihren Ausführungen haben Sie die Voraussetzungen NICHT (weder von Beginn bis zum Ende Hauptwohnsitz, noch die 5 Jahre in den letzten 10 Jahren) erfüllt.
Verkauf bis 31.12.2012 muss die Steuer mittels Steuererklärung (KZ 572 beim Formular E1) von Ihnen (oder Ihren Steuerberater) erklärt und abgeführt werden
Ab 1.1.2013 sollte die Besteuerung mittels Parteienvertreter erfolgen (Notar, Rechtsanwalt)
Betreffend Ihrer Schilderungen Grundbuch, Kaufvertrag, Erbschaft würde aus meiner Sicht den Rahmen hier sprengen, da rate ich Ihnen einen persönlichen Beratungstermin bei einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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