Freiwillige Vorauszahlung an die Sozialversicherung zum Jahresende |
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03. Dezember 2012 |
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Gast |
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4 Kommentare |
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Guten Abend!
Mein Steuerberater rät mir, hohe Vorauszahlungen an die Sozialversicherung zu überweisen, um meine Steuerlast zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund solle ich auch an Ihn sehr hohe Vorauszahlungen für Steuerberatungskosten leisten.
Ist das Vorausbezahlen hoher Beträge wirklich sinnvoll und zulässig?
Ein Freund von mir hatte sich bereits im Vorjahr skeptisch zu diesem Thema geäußert.
Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
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Betriebsausgaben, Vorauszahlungen
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Michael BRAUN schrieb am 03. Dezember 2012 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Dr. Kinsky
Wenn Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen / Ausgabenrechnung ermitteln, gilt §19(2) EStG
"Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind"
Betreffend Vorauszahlungen Steuerberatungskosten:
§19(3) EStG: Vorauszahlungen von Beratungs(..)kosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr"
d.h. wenn die Vorauszahlung an den Steuerberater NUR das Jahr 2012 und das Jahr 2013 betreffen, ist eine Vorauszahlung im Jahre 2012 auch im Jahre 2012 absetzbar;
Nachteil: Ihnen "fehlt" im Jahre 2013 Betriebsausgaben (Steuerberatungskosten, sind ja schon 2012 gezahlt worden)
Betreffend Sozialversicherung:
Hier besteht das "Problem" das durch eine Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat die Vorauszahlungen an die SVA eingeschränkt wurden (GZ RV/3190-W/09 vom 29.6.2010)
Begründung: auf dem Kontoauszug ist der Hinweis enthalten, dass das Guthaben über Antrag rückzahlbar ist. Daraus folgt ,dass zum Zeitpunkt der Überweisung die Verfügungsmacht über den in Rede stehenden Betrag noch nicht verloren ging. Somit liegen Betriebsausgaben erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die Sozialversicherungsanstalt die Sozialversicherungsbeiträge mit dem am Beitragskonto bestehenden Guthaben verrechnet hat.
Dies stützt sich auf ein VwGh Erkenntnis vom 1992 "Der abfluss eines zur einzieung in auftrag gegebenen betrages trifft im hinblick auf die verfügungsmacht des auftagssebers über das bezugskonto erst im zeitpunkt der durchführung der abbuchung ein (hinweis: schubert- pokorny- schuch- quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te auflage, § 19 Textziffer 20)
Durch die EstRl (RZ 4623) wurde dies präzisiert:
"Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen ist unter der Voraussetzung im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, dass sie sorgfältig geschätzt wird. Dies gilt ungeachtet der Entscheidung des UFS vom 29.06.2010, RV/3190-W/09. Durch willkürliche Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann die Höhe der Einkünfte nicht beeinflusst werden (VwGH 22.01.1992, 91/13/0160, betreffend Zahlung einer mehrfachen Beitragsschuld an die Sozialversicherung)."
D.h. Vorauszahlungen an die SVA in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung für das Jahr 2012 ist im Jahre 2012 absetzbar, alles darüber könnte zu Disskussionen (und Streichung) der Ausgaben führen
Eine aus meiner Sicht sehr interessanter Aspekt zur "Steuerminimierung" ist der Gewinnfreibetrag. Sollte Ihr Gewinn über 30.000 EUR betragen, können Sie den übersteigenden Betrag mittels Wertpapierankauf (bestimmte Wertpapiere) um 13 % minimieren (Beispiel: Sie haben einen Gewinn von 83.000 EUR, davon sind nur 87%- wenn Sie genügend Wertpapiere gekauft haben- zu versteuern)
Vorteil: Ihr Geld liegt mindestens 4 Jahre bei der Bank, im Jahre 2012 steuerminimierend, nach 4 Jahren kan es wie ein "normales" Wertpapier verkauft werden. Sie "verlieren" nicht das Geld (so wie bei Vorauszahlungen an Steuerberater oder SVA), es bleibt Ihr Geld, gilt als Ausgabe wie Steuerberater oder SVA (wenn ich 3.000 EUR investiere und einen entsprechenden Gewinn habe minimiert diese Investition genauso wie eine Vorauszahlung von 3.000 EUR an Steuerberater)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 13. Dezember 2012 folgendes: |
• Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Willkürliche Vorauszahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen, für die keine wirtschaftlichen Gründe vorliegen, werden von der Finanz nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Grund dafür ist, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Ausgabe erst dann als geleistet gilt, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (vgl. Jakom 2012, § 19 Rz 9ff).
Nach § 41 GSVG kann aber der Steuerpflichtige zur Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von fünf Jahren ab Zahlung wieder zurückfordern. Eine Rückforderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Formalversicherung begründet wurde oder für Zeiten in denen Leistungen gewährt wurden und die Beiträge auf deren Höhe bzw. Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren.
Beruht die Vorauszahlung an die SVA aber auf einer sorgfältigen Schätzung oder Rückstellungsberechnung für beispielsweise noch nicht vorgeschriebene Nachzahlungen für Vorjahre und werden diese auf dem SVA-Konto mit Beitragsschulden gegenverrechnet, dann ist die Vorauszahlung jedenfalls bereits im Jahr der Zahlung ausgabenwirksam.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Walter Schröttner schrieb am 13. Dezember 2014 folgendes: |
Ist klar.
Meine Zusatzfrage.
E/A Rechner dürfen ja Vorauszahlungen leisten für dieses und nächstes Jahr. Alles was darüber hinausgeht muss abgegrenzt werden.
Frage nun:
Kann ich neben der sorgfältig geschätzten Nachzahlung eine Vorauszahlung fürs nächste Jahr leisten ?
Müsste möglich sein |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 14. Dezember 2014 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Schröttner,
Ich bin mir sicher, dass Ihnen einer der kompetenten Steuerberater, die auf dieser Seite zu finden sind, weiterhilft. Sie können aber auch gerne uns kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne bei Ihrer Fragestellung!
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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