Abzugsverbot für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen |
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31. Dezember 2021 |
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VwGH vom 26. Mai 2021, Ra 2021/13/0036
Im Rahmen seiner Entscheidung vom 26. Mai 2021, Ra 2021/13/0036 befasste sich der VwGH mit der Frage, ob im Falle der Anwendung der Regelbesteuerungsoption im Sinne des § 27a Abs 5 EStG bei Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Der Revisionwerber hatte im betreffenden Jahr nur Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen und wollte also seine Werbungskosten steuerlich geltend machen, indem er die Besteuerung seiner Einkünfte zum Regeltarif beantragte.
Der VwGH verwies in seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 20 Abs 2 EStG, die ein Abzugsverbot von Betriebs- und Werbungskosten vorsieht. Die bezughabende Bestimmung unterscheidet im Wesentlichen zwischen Ausgaben, die in Zusammenhang mit Einkünften auf die ein besondererer Steuersatz 'angewendet wird' bzw. 'anwendbar ist' stehen.
Im Bereich der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen dürfen sachlich zusammenhängende Ausgaben nicht abgezogen werden, sofern der besondere Steuersatz 'angewendet wird'. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Sollte auf die Anwendung des begünstigten Steuersatzes verzichtet werden, dürfen Ausgaben in Zusammenhang mit einer Immobilienveräußerung abgezogen werden. Z.B. ggf. Kreditzinsen, die zwecks Finanzierung des Immobilienerwerbes aufgenommen wurden.
Demgegenüber hat bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Ausübung der Regelbesteuerungsopiton keinen Einfluss auf das Werbungskostenabzugsverbot im Sinn des § 20 Abs 2 EStG. Hier kommt es nämlich darauf an, dass auf diese Einkünfte dem Grunde nach - wenn auch nur abstrakt - der besondere Steuersatz 'anwendbar ist'. Es spielt somit keine Rolle, ob der besondere Steuersatz auch wirklich angewendet wird. Infolgedessen kann bei Kapitaleinkünfte selbst bei Anwendung der Regelbesteuerungsoption / Besteuerung zum Regeltarif iSd § 33 EStG kein Werbungskostenabzug erreicht werden. Der VwGH hatte demzufolge die Revision des Revisionswerbers abzuweisen.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Abzugsverbot bei Kapitalvermögen, Immobilienvermögen Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: https://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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