Auslandstudium von vor 2 Jahren |
|
05. September 2019 |
|
Gast |
|
2 Kommentare |
|
Kommentar schreiben |
|
Guten Tag,
Ich habe im September ein 2 jähriges Erasmus Studium im Ausland abgeschlossen und habe bereits von mehreren Seiten erfahren, dass ich eventuell werbekosten absetzen kann. Stimmt das? Und was muss ich dafür tun?
Zusatz: aus RIS copy paste werde ich leider nicht schlau.
Vielen Dank und mit herzlichen Grüßen
NM.
|
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 12. September 2019 folgendes: |
Sehr geehrte Frau NB
Wenn Sie berufstätig sind, können Sie eventuell die Studienkosten steuerlich absetzen
Aus- und Fortbildung, Umschulung
Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe auch „Sprachkurse“).
Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer Technischen Universität
Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Berufsreifeprüfung oder dem Besuch einer AHS/BHS oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin
Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – grundsätzlich voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.
Tipp Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2017 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2017. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2018 als Umschulungskosten abgesetzt werden
Umschulungskosten sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der andere Beruf, auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt wird.
Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde. Da eine Pensionistin oder ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Davon ausgenommen ist eine Frühpensionistin oder ein Frühpensionist, die bzw. der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z.B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, an einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf liegen oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Die oder der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie oder er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt.
Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn
die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen der oder des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer im Ausmaß der selbst getragenen Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
Sind Kosten für ein Studium absetzbar?
Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z.B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z.B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (z.B. Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.
Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z.B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.
Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?
Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind z.B. Aufwendungen einer Buchhalterin, die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.
Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden?
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung.
Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.
Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?
Absetzbar sind insbesondere:
eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
Fahrtkosten
allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort statt findet)
Nächtigungskosten
Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.
Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z.B. Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).
Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (z.B. Zuschüsse) zu kürzen. Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!
Beispiel
Wenn Ihre Weiterbildungskosten 200 Euro betragen, Sie dafür 50 Euro an Förderungen refundiert bekommen, können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung nur die Differenz von 150 Euro für Weiterbildungskosten geltend machen.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/abc-der-werbungskosten.html#Aus_und_Fortbildung_Umschulung_
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 12. September 2019 folgendes: |
Sehr geehrte Frau NB
NACHTRAG: Um die steuerliche Absetzbarkeit zu ermöglichen, müssen Sie eine Steuererklärung (wahrscheinlich Arbeitnehmerveranlagung) bei Ihrem Finanzamt einreichen
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
|