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29. Oktober 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo, ich bin deutscher Staatsbürger, habe kein Einkommen in Österreich,
verkaufe ein Ferienhäuschen in Österreich -- muß ich als Deutscher Immobilienertragssteuer zahlen ? muß ich von mir aus tätig werden oder kommt irgendwann ein Finanzamt auf mich zu ? Häuschen wurde von mir vor rd. 30 Jahren
nachweislich selbst gebaut (jede Menge Rechnungen vorhanden), Grundstückseigentümer wurde ich aber erst 2000, da vorher als Deutscher nicht möglich.

Vielen Dank für jede Information

Hans Berg

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   30. Oktober 2012 folgendes:
Sehr geehrter Herr Berg,

Zunächst möchte ich vorausschicken, dass meine Auskunft den Rat eines Steuerberaters nicht ersetzen kann. Sie soll lediglich der rechltichen Orientierung dienen

Auf Ihre Frage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Sie sind in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 EStG iVm Zweitwohnsitz-VO BGBl II 2003/528). Das heißt Ihre Steuerpflicht in Österreich erstreckt sich nur auf bestimmte in § 98 EStG aufgezählte Einkünfte.

Gemäß § 98 Abs 1 Z 7 EStG sind von der beschränkten Steuerpflicht auch Einkünfte aus der Veräußerung einer in Österreich gelegenen Immobilie im Sinne des § 30 EStG erfasst. Das heißt etwaige Einkünfte bzw. Gewinne aus der Immobilienveräußerung unterliegen nach nationalem Recht der Besteuerung in Österreich.

Nach Artikel 13 Abs 2 iVm Artikel 23 Abs 1 lit a Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich dürfen Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nur im Belegenheitsstaat (hier: Österreich) besteuert werden. Deutschland darf jedoch die Einkünfte bei der Steuerprogression berücksichtigen.

Findet die Veräußerung noch vor dem 31. Dezember 2012 statt, so müssen Sie eine Steuererklärung (E 7) bis 30. April 2013 bzw. in elektronischer Form bis 30. Juni 2013 bei dem zuständigen Finanzamt einreichen (§ 23 AVOG 2010). Das ist jenes Finanzamt in dessen Bereich das unbewegliche Vermögen liegt, welches verkauft wird.

Bei Nichtabgabe der Erklärung droht Ihnen ein Verspätungszuschlag im Sinne des § 135 BAO von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe. Zudem ist bei nicht fristgerechter Zahlung der Immo-ESt (Fälligkeit der Immo-ESt grundsätzlich ein Monat nach Bescheidzustellung) mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 2 % zu rechnen (vgl. § 217 BAO). Darüber hinaus begehen Sie durch die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung eine Finanzordnungswidrigkeit.

Bei Verkauf nach dem 31. Dezember 2012 muss die Immobilienertragsteuer im Rahmen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch einen Parteienvertreter oder mittels besonderer Vorauszahlung (vgl. § 30b Abs 4 EStG) entrichtet werden.

Viel Erfolg beim Verkauf des Ferienhauses!




Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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