Doppelbesteuerungsabkommen Niederlanden |
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06. März 2019 |
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Existiert ein Einkommen-Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung?
Ich bin seit 2003 Österreicher und bekomme seit 2011 ein geringes Pension (zirka 4.000/Jahr) für meine Arbeitsjahre in den Niederlanden, das so niedrig ist, das kein Steuer in den Niederlanden ein-gehoben wurde. Diese Pension habe ich die PVA gemeldet und es wird dort die entsprechende Sozialabgaben einbehalten. In der Arbeitnehmerveranlagung existiert keine Möglichkeit diese Pensionseinkünfte auch mal zu erwähnen.
Ab 01.01.2019 wird von dieser Pension von den Niederlanden jetzt auch ein geringer Betrag an Lohnsteuer einbehalten und diese Niederland-Steuer kann ich nicht zurückfordern, da mein Grund-Einkommen (PVA) in Österreich versteuert wird.
Ist es richtig, dass mein aus den Niederlanden mit NUL versteuertes Einkommen auch in Österreich zusätzlich versteuert wird?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 07. März 2019 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Bron
Ja, es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen
siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004091
(für Sie relevant Artikel 19,20,24)
Grundsätzlich sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, und müssen das gesamte Welteinkommen versteuern (in Niederlande beschränkt steuerpflichtig)
durch das Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, dass Österreich die Niederländische Pension aus der Besteuerung herausnimmt und nur den Progressionsvorbehalt (Erhöhung der Österreichischen Steuersatzes) vornimmt
Hierfür benutzen Sie das Formular L1i
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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