Umsatzsteuer bei Zusatzleistungen eines Wellness-Hotels |
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25. November 2018 |
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In einem 5-Sterne-Wellnesshotel wurden neben Gesamtpaketen zu einem Pauschalpreis (Nächtigung + SPA-Leistungen) auch seperat SPA-Leistungen angeboten. Im Falle der Buchung eines Gesamtpaketes wurden auch die SPA-Leistungen mit dem begünstigten Steuersatz, der für Beherbergungsleistungen gilt, abgerechnet. Wenn die SPA-Leistungen jedoch gesondert in Anspruch genommen wurden wurde hingegen der Noramlsteuersatz angewendet.
Die Betriebsprüfung bzw. das BFG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass auch bei der Buchung eines Gesamtpaketes die SPA-Leistungen mit dem Normalsteuersatz abzurechnen seien. Dagegen ging der Hotelbetreiber in Revision.
Der VwGH führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen dem ermäßigten Umsatzsteueratzsteuersatz unterliegen (vgl. § 10 Abs. 2 Z 4 lit b UStG).
Da unselbständige Nebenleistungen schon nach allgemeinen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung teilen kann die Wendung "die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen" nur so gedeutet werden, dass damit auch selbständige Nebenleistungen gemeint sind, die jedoch regelmäßig mit der Hauptleistung verbunden sein müssen.
Strittig war also, ob SPA-Leistungen regelmäßig mit Beherbergungsleistungen verbunden sind. Dazu gehören jedenfalls die Nebenleistungen, die im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes normalerweise an Gäste erbracht werden. Zur Abgrenzung wird nach herrschender Lehre vertreten, dass man sich an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie orientieren müsse.
SPA-Leistungen mögen zwar bei einem Hotel der 5-Sterne-Kategorie üblich sein nicht jedoch bei einem Beherbergungsbetrieb mittlerer Kategorie. Hier sind die Leistungserwartungen geringer. Insofern konnte die SPA-Leistung nicht als regelmäßig mit der Beherbergungsleistung verbunden betrachtet werden.
Der VwGH teilte somit die Meinung der Vorinstanzen, selbst bei Abrechnung in einem Gesamtpaket sind die SPA-Leistungen herauszuschälen und dem Normalsteuersatz zu unterwerfen. Die Aufteilung des Gesamtentgeltes des Paketes hat dabei im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Beherbergung, Beherbergungsbetriebe, Nebenleistung
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