Kennzahlen für Steuererklärung |
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10. November 2018 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Hallo!
Ich habe gerade erst vor ein paar Wochen ein Einzelpersonenunternehmen gegründet, und bin daher ein Frischling in Sachen Einnahmen-/Ausgabenrechnung bzw. Steuererklärung. Ich beschäftige mich gerade damit, welche Ausgaben ich welchen Kennzahlen im Formular E1a zuweisen muß.
Ich finde die Angaben/Erklärungen zum Teil recht ungenau, und hätte ein wenig Erklärungsbedarf.
Als Softwareentwickler brauche ich immer wieder Softwarelizenzen, also Kauf von Server-Software wie zB eine Task-Management-Software, Dokumentationsystem, etc. Welcher Kennzahl muß ich solche Ausgaben zuordnen? Es gibt ja zB die Kennzahl 9190 - "Provisionen an Dritte, Lizenzgebühren". Wären damit auch Lizenzgebühren für Software gemeint? Oder kommt das alles auf die Kennzahl 9230 (In den obigen Kennzahlen nicht erfasste übrige Aufwendungen/Betriebsausgaben)?
Wie verhält sich das mit Abo-Gebühren, wie zB ein Office 365 Business Jahresabo?
Es wird im Formular immer wieder auf EKR-Kennzahlen verwiesen? Was bedeutet dieses "EKR" eigentlich bzw. wo finde ich genauere Beschreibungen zu diesen EKR-Zahlen?
Ich habe auch Erträge aus Auslands-Geschäften. Dh. ich biete Dienstleistungen (Software-Entwicklung) für eine taiwanesisches Unternehmen an. Eine allfällige Ust wird hier vom Leistungsempfänger übernommen. Wären diese Einnahmen dann ganz normal der Kennzahl 9040 zuzuordnen?
mfg
Armin
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Stb Michael BRAUN schrieb am 12. November 2018 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Armin
EKR ist die Abkürzung für den Einheitskontenrahmen
https://portal.ksw.or.at/fileredirect/ext/?id=DFE4409A1
http://www.steuerverein.at/buchhaltung/kontenplan_2.htm
Einnahmen Taiwan korrekt in KZ 9040
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Herr Armin schrieb am 02. Dezember 2018 folgendes: |
Vielen Dank für die Rückantwort, diese hilft mir sehr weiter! |
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