Übertragung von Verlustvorträgen |
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02. April 2018 |
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Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Der VwGH hat im Urteil vom 25.4.2013, 2010/15/0131 die Grundsätze zur Übertragung von Verlustvorträgen bei Tod eines Steuerpflichtigen festgelegt. Das BMF hat die Eckpfeiler der Entscheidung in eine BMF-Info (BMF-010203/0640-VI/6/2013) gepackt. Dieser Artikel soll in aller Kürze die wesentlichen Punkte zur Übertragung von Verlustvorträgen darlegen.
Die Möglichkeit steuerliche Verluste nach dem Verlustentstehungsjahr zu verwerten also vorzutragen steht für Unternehmer, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft Verluste hinnehmen mussten offen.
Die Verwertung von Verlusten aus der Vergangenheit ist kein Wahlrecht, d.h. der Unternehmer muss nicht verbrauchte Verluste aus der Vergangenheit mit künftigen postiven Einkünften im größtmöglichen Ausmaß verrechnen. Fällt z.B. die Verlustverrechnung in ein Jahr, indem zwar positive Einkünfte erwirtschaftet werden diese aber wegen Geringfügigkeit nicht steuerpflichtig sind (die Einkünfte liegen unter dem steuerlichen Existenzminiumum) hat die Verlustverrechnung - trotz fehlender positiven steuerlichen Wirkung - stattzufinden.
Der Verlustvortrag ist ein höchstpersönliches Recht und steht grundsätzlich nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. Aufgrund dieser Tatsache wurde lange Zeit die Übertragbarkeit von Verlusten generell abgelehnt.
Erst im Laufe der 90er Jahre hat das BMF seine Auffassung diesbezüglich gelockert und erklärt, dass nicht aufgebrauchte Verluste im Todesfall nach Maßgabe der Erbquoten auf die Erben übergehen sollen. Dies galt auch unabhängig davon, ob der verlustbringende Betrieb im Todeszeitpunkt noch vorhanden war. Selbst wenn der verlustbringende Betrieb in Erfüllung eines Legats oder eines Pflichtteilsanspruches übertragen wurde stand der Verlustabzug dennoch den Erben zu.
Dies wurde durch die neuere Rechtsprechung des VwGH insofern verschärft, als nunmehr ein Verlustübertragung im Todesfall ohne Übernahme des verlusterzeugenden Betriebes nicht mehr möglich ist. D.h. der verlustbringende Betrieb muss im Todeszeitpunkt jedenfalls noch bestehen und er muss auch auf den Erben übergehen. Wird oder wurde der verlustverursachende Betrieb von dem Steuerpflichtigen, der ihn von Todes wegen erworben hat, aufgegeben oder veräußert, hat dies bei ihm keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Abzuges der vom Erblasser übernommenen Verluste.
Wird ein Betrieb hingegen nicht von Todes wegen übertragen gehen offene Verlustvorträge nicht auf den Erwerber des Betriebes über. So geht bei der Schenkung eines Betriebes der Verlustvortrag des Geschenkgebers jedenfalls unter.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Verlustvortrag und Betriebsübertragung. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Schenkung, Verlustabzug
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