Luxustangente |
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28. März 2018 |
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Gast |
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Ich möchte mir einen PKW kaufen, der Erstzulassung 06/2013 hat und € 30.000 kostet, er ist also beinahe 5 Jahre alt.
Fällt bei dem Fahrzeug die Luxustangente weg weil er im 1. Hj 2013 zugelassen wurde und wir jetzt 1.Hj 2018 haben oder wird das streng nach Datum genau gehandhabt?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 30. März 2018 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Michaela
Bei Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombi ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später.
In den ersten 5 Jahren sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend, es sind also die ursprünglichen Neupreise inkl. Sonderausstattung für die Angemessenheitsprüfung heranzuziehen. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist in diesen Fällen aber jene Angemessenheitsgrenze anzuwenden, welche für das Jahr der Anschaffung des Gebrauchtfahrzeuges gültig ist (EStR 4775).
Beispiel:
Am 23.01.2017 wird ein gebrauchter PKW um Euro 30.000,- gekauft, welcher 2014 erstmalig zugelassen worden war. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug Euro 60.000,-. Die Angemessenheitsgrenze beträgt Euro 40.000,-, das sind 2/3 des Neupreises (= Euro 40.000,- / Euro 60.000,- ).
Vom Gebrauchtwagen werden nur 2/3 des Kaufpreises steuerlich anerkannt, das sind Euro 20.000,-.
Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten. Auch in diesen Fällen ist die Angemessenheitsgrenze des Anschaffungsjahres heranzuziehen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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