Umrechnungszuschlag - Durchschnittssteuersatz / Korrektheit der online-Vorberechnungen |
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16. März 2018 |
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Gast |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war die letzten 25 Jahre durchgängig Vollzeit beschäftigt, bin leider jedoch seit 1. Juli 2017 arbeitssuchend. Ich habe nun meine ANV2017 online gemacht und eine Vorberechnung durchgeführt und erhielt folgende Begründung (für eine unerwartet geringe Gutschrift!):
Sie haben im Jahr 2017 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.
Bedeutet dies, dass die Steuersätze die für meine Einkünfte bis Ende Juni 2017 herangezogen wurden (in der Annahme, dass diese Steuersätze das ganze Jahr bei meinem Gehalt anzuwenden sind) nun auch für das eigentlich steuerfreie Arbeitslosengeld herangezogen werden?
Gemäß Vorberechnung für die ANV 2017 ist die "Steuer vor Abzug der Absetzbeträge" um rund EUR 1.000,- MEHR (!!!) als im Jahre 2016 wo ich das ganze Jahr beschäftigt war! (???)
Gibt es Einflußnahme auf diesen Umrechnungszuschlag bzw. Durchschnittssteuersatz?
Stimmt es, bzw. ist es immer noch so, dass es angeblich bei AMS-Bezügen wie dem Arbeitslosen- oder Weiterbildungsgeld oft zu falschen Vorausberechnungsergebnissen kommt? (wie dies die AK online behauptet) - Wie Eingangs erwähnt ist meine heurige Gutschrift laut Vorberechnung unerwartet gering!
Ich hoffe auf für den Laien verständliche Erklärungen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
T.T.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 19. März 2018 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Taylor
Die Einkünfte, die Sie neben den AMS Bezüge erhalten haben, werden auf ein Jahreswert hochgerechnet und daraus wird ein fiktiver Steuersatz ermittelt (der bei Ihrer Steuer angewendet wird). Weiters wird eine Kontrollrechnung gemacht (normales echtes Einkommen zuzüglich AMS Bezüge, als wären diese steuerpflichtig) - das bessere Ergebnis für Sie wird bei der Veranlagung herangezogen.
Ob die Berechnung korrekt ist, kann ich Ihnen erst sagen, wenn ich die Berechnung überprüfe.
§ 3 Abs 2 EStG : Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
Rz 114 LStR: Hochzurechnen sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988). Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (zB ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024)). Bei Bezug von Krankengeld anstelle des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe siehe Rz 671.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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