Regelbesteuerung |
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14. März 2018 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Es ist für 2017 möglich, Gewinne und Verluste aus Derivaten, welche der 27,5 % Besteuerung unterliegen, aufgrund der Regelbesteuerung der normalen Besteuerung zuzuführen.
Fragen:
- Regelbesteuerung getrennt für 27,5% + 25% möglich? (Zinsen, für welche Kapitalertragsteuer bezahlt wurde, möchte ich nicht drinnen haben.) Wie erfolgt das?
- Im Finanzonline gibt es nur eine Option hinsichtlich der Regelbesteuerung und es ist nur von Kapitalerträgen die Rede (nur für 27,5% / 25% Spartez anwendbar?).
- Kann für jedes Jahr eine diesbezügliche Entscheidung getroffen werden? Oder ist man für ein paar Jahre gebunden?
- Bei einem Verlust in der Sparte 27,5%, kann dieser mit anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einzelunternehmen aufgerechnet werden?
Zur Info: Ich habe den Großteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und einen geringen Teil aus selbständiger Arbeit - Einzelunternehmen (Ein-/Ausgabenrechner).
- Gewinne und Verluste aus Derivaten zählen nur, wenn sie realisiert werden? Oder auch Bewertungen zum Kurs per 31.12.?
- Können in diesem Falle auch Aufwendungen, wie Kontogebühren, Börsenspesen, Börsenbrief als Aufwand geltend gemacht werden?
- Evtl. Verlustvortrag aus allen Einkünften ist nicht möglich, nehme ich an?
- Müssen die Gewinne / Verluste in der Sparte 27,5% innerhalb meiner selbständigen Arbeit aufscheinen? Haben Sie auch 2016 nicht. Ich habe gesonderte Aufzeichnungen. Ein Teil der Veranlagungen wurden 2016, ein Teil 2017 eingegangen.
Vielen Dank.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 19. März 2018 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Nordi ! Sehr geehrte Frau Nordi !
Regelbesteuerung betrifft ALLE Kapitalerträge (auch die Zinsen am Bankkonto)
Die Regelbesteuerung hat keine Bindung (Sie können daher ein Jahr ohne Regelbesteuerung, das nächste Jahr mit,.. versteuern)
Verluste aus Kapitalvermögen sind NICHT mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig und vortragsfähig
Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt es KEINE Werbungskosten
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Herr Bauer schrieb am 08. April 2018 folgendes: |
Werden dabei nur realisierte Gewinne und Verluste oder auch Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste per 31. 12. berücksichtigt?
Es zählen sowohl innerhalb des Jahres Kauf und Verkauf, als auch Kauf Vorjahr und Verkauf lfd. Jahr und umgekehrt?
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