Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Steuerrecht > Fristen und Verfahren
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1702)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (133)
   Umsatzsteuer und Zoll (47)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (8)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Bauleistung über:
Reverse Charge oder Bauleistung - was hat Vorrang?

Mag. Peter Knöll über:
Reverse Charge oder Bauleistung - was hat Vorrang?

Mag. Peter Knöll über:
Betriebsausgabenpauschalierung / Branchenpauschalierung / Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Mag. Peter Knöll über:
Erstmalige Umwidmung in Bauland muss nicht zwangsläufig den Umwidmungstatbestand auslösen

Mag. Peter Knöll über:
Sozialversicherungspflicht bei touristischer Apartmentvermietung?

Mag. Peter Knöll über:
Arzt und Umsatzsteuerpflicht | Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Mag. Peter Knöll über:
Neuregelung des Progressionsvorbehaltes seit Einkommensteuererklärung 2023

Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Wiederaufnahme: Für wen muss die Tatsachen bzw. das Beweismitteln neu hervorgekommenen sein?


25. Dezember 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058

Nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 303 Abs 1 BAO ermöglicht somit unter bestimmten Umständen ein bereits durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren einer neuen Beurteilung durch die Behörde zuzuführen. Es kommt somit zu einer Rechtskraftdurchbrechung, die klarerweise nur solage möglich als keine absolute Verjährung hinsichtlich des betreffenden Verfahrens gemäß § 304 BAO eingetreten ist.

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ’im abgeschlossenen Verfahren’ bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Ritz, BAO § 303 Tz 30)

Bisher war es strittig, für wen - wenn die Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme stellte - die behauptete Tatsache bzw. das Beweismittel neu hervogekommen sein musste. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass es bei der Wiederaufnahme auf Antrag der Partei lediglich auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde ankäme. Würde man nämlich allein auf den Kenntnisstand der Partei abstellen, wäre die Wiederaufnahme auf Antrag de facto abgeschafft.

Dagegen berechtigen nach Rechtsprechung des VwGH nur solche Tatsachen oder Beweismittel zur Wiederaufnahme, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, jedoch mangels Kenntniserlangung durch die Abgabenbehörde oder die Partei nicht berücksichtigt werden konnten.

Ob diese Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen“ seien, sei aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Daher würden Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen seien, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme bilden.

Die Neuheit der Umstände und Tatsachen muss daher immer aus der Sicht des Antragstellers beurteilt werden. Der Neuerungstatbestand kann eben nicht dazu missbraucht werden Fehler, die auf die Schlampigkeit oder einer Verletzung der Offenlegungspflicht von Abgabepflichtigen (oder ihrer steuerlichen Vertreter) beruhen zu korrigieren.

Es kann somit durch die Partei keine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 lib b erreicht werden, wenn der Abgabepflichtige die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung bereits kannte. Dies könnte z.B. Werbungskosten betreffen, die von der Partei irrtümlicherweise in der Steuererklärung nicht aufgeführt wurden (vgl. BFG vom 12.03.2015, RV/7104909/2014).

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Wiederaufnahme und Neuerungstatbestand“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at
1