Kilometergeld/Schüler |
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13. Februar 2017 |
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Gast |
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Guten Tag!
Ich habe schon öfter hier ins Forum geschaut und finde die Seite interessant - vielleicht können Sie mir helfen?
Ich bin HTL Schüler und bekomme ein Fachkräftestipendium vom AMS. Ich fahre täglich um die 80 km in die Schule (auf meine Kosten).
Nun ist es so, dass ich einen Bescheid vom Finanzamt bekommen und keinen Anspruch auf Kilometergeld habe (weil ich als Schüler keine Steuern bezahlt habe).
Ich habe hier einen Ausdruck aus dem Internet gefunden, der mich stutzig macht:
"Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei unselbständig Erwerbstätigen durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. durch das Pendlerpauschale abgegolten. Der Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu. Fahrtkosten zu einem vom AMS bezahlten Umschulungskurs fallen außerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses an. Nach zutreffender Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0235 vom 21.12.2011) kommt daher dem Verkehrsabsetzbetrag auch dann keine Abgeltungswirkung zu, wenn nach erfolgter Umschulung wieder ein Dienstverhältnis eingegangen wurde. Für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem AMS-Kurs können daher Kilometergelder angesetzt werden bzw. andere damit im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Zugfahrkarten) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden."
Ist es tatsächlich so, dass ich für die Fahrtkosten selbst aufkommen muss (lt. AMS kein weiterer Anspruch bis auf das FKS möglich)?
Ich bedanke mich im Voraus für die Hilfe.
MfG S.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 16. Februar 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr S ! Sehr geehrte Frau S !
Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, zahlen Sie derzeit keine Steuer.
Wenn Sie ein Kilometergeld absetzen KÖNNTEN, dann würde sich mE an Ihrer geschilderten Situation NICHTs ändern (keine Steuern).
Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Wichtig ist das Jahr der BEZAHLUNG !!
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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