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Hochrechnung bei Einkommen und AMS


22. Dezember 2016 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Schönen guten Tag

Eine Verständnisfrage:
Firmenbucheintrag: 05.03. (301 Tage)
Gewerbeberechtigung und SVA = Tätigkeitsaufnahme 03.05. (242 Tage)(fiktiv 15000,--)
Arbeitslosengeld: 01.01.-02.05. (122 Tage)
Gründungsbeihilfe 03.05.-03.07. (60 Tage) (fiktiv 2000,--)

Wie rechnet das FA nun hoch? Die 60 Tage der Überschneidung müssen ja irgendwie raus.

Also so?

15000 / 242*60 = 3719,01
15000-3719,01 = 11280,99

11280,99 / 242 * 365 = 17014,72 + 3719,01 = 20733,78 = Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz der auf die 15000 angewendet wird?

Oder muss das FA 301 Tage nehmen, weil dort der Firmenbucheintrag erfolgte? Und hier nicht nur die 60 Tage der Gründungsbehilfe sondern auch 58 Tage des Arbeitslosengeldes aus der Hochrechnung heraushalten?

Ich nehme mal an, es ist der 03.05. da ja die Tätigkeit erst mit Erteilung der Gewerbeberechtigung aufgenommen werden konnte und da beginnt dann auch das Wirtschaftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) oder?

Vielen, vielen Dank im voraus.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr C ! Sehr geehrte Frau C !

Für betriebliche Einkünfte wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie außerhalb des AMS-Bezugszeitraumes angefallen sind. Daher werden diese Einkünfte grundsätzlich in voller Höhe hochgerechnet.

Die betrieblichen Einkünfte sollten daher in zwei Teile getrennt werden: Einkünfte außerhalb des AMS-Bezugszeitraum und Einkünfte während des AMS-Bezugszeitraumes. Nur der Teil der Einkünfte außerhalb der Transferleistungen wird hochgerechnet.

ACHTUNG: Der Überschneidungs-Sachverhalt ist daher dem Finanzamt gesondert mitzuteilen, damit bei der Bescheidausfertigung die Überschneidung berücksichtigt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 C.M. schrieb am   27. Dezember 2016 folgendes:
Vielen Dank Herr Braun!

Mich verwundert aber doch, dass sich das FA dann wohl nicht mal die Mühe macht die Datumsangaben anzusehen?

Weil man gibt ja das Wirtschaftsjahr an (also 03.05.-31.12.2016). Und das AMS muss ja auch melden, wann sie wieviel ausgezahlt haben, also würde das FA ja sehen, dass hier eine Überschneidung aufgrund der gewährten Gründungsbeihilfe von ca. 2 Monaten vorliegt.

So kann man sich täuschen. Dachte schon das FA wirft zumindest ein paar Blicke drauf und berücksichtigt sowas automatisch (ich meine es gibt bestimmt Leute die von diesem Sachverhalt nichts wissen und dann mehr Steuern zahlen als sie eigentlich müssten). Da kommt man sich als braver Steuerzahler dann wohl leicht veräppelt vor. Wie weist man das FA dann darauf hin? Anrufen oder schriftlich?

Vielen Dank nochmals für Ihre Bemühungen.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   28. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau C.M.

Sollte bereits ein Steuerbescheid vorliegen, innerhalb von einem Monat nach Bescheidzustellung mittels Bescheidbeschwerde (siehe auch Rechtsmittelbelehrung auf Seite 2 vom Einkommensteuerbescheid)

Immer schriftlich (NICHT email)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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