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Steuerfreie Überstundenzuschläge bei Gehalt inkl. Überstundenpauschale


10. März 2012 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Forums-Mitglieder,

ich habe am 1.3.12 ein neues Dienstverhältnis begonnen und erhalte lt. Dienstvertrag ein Gehalt, in dem 15 Überstunden enthalten sind (Überstundenpauschale).

Seitens des Lohnbüros erhielt ich die Auskunft, dass bei mir eine Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen (max.10 Stunden, max. 86 Euro) zurzeit nicht möglich ist.

Bei der AK erhielt ich die Auskunft, dass eine Berücksichtigung sehr wohl möglich ist.

In meinem Fall sind aufgrund meines Berufes als Bauingenieur regelmäßige Überstunden, auch im Zusammenhang mit Österreich weiten Dienstreisen jedenfalls in höchstem Maße wahrscheinlich.

Meine Fragen:

1) Habe ich Anspruch auf die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen im Rahmen meiner Überstundenpauschale. (Herausschälen aus dem Gesamtgehalt) ?

2) Ist der steuerfreie Maximalbetrag von 86 Euro auch bei weniger als 10 Überstunden anzuwenden wenn die Überstundenzuschläge von z. B. 7 Überstunden 86 Euro erreichen oder überschreiten ?

3) Wie bzw. in welchem Umfang ist der Nachweis zu erbringen (Aufzeichnungen) ?

4) Falls mein Arbeitgeber nicht bereit ist die Steuerbefreiung der Überstundenzuschläge zu berücksichtigen, kann ich bzw. wie kann ich diese selbst eventuell im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?



Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühewaltung und verbleibe


 
 Werner schrieb am   12. März 2012 folgendes:
Sehr geehrter Herr Winter,

Zu ad 1) und ad 3)

Laut § 78 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer richtig zu berechnen und einzubehalten und haftet laut § 82 EStG auch dafür. Daher haben Sie dem Grunde nach Anspruch auf die richtige Berechnung der Lohnsteuer bei Überstunden und deren eventuell steuerfreien Zuschläge.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 68 Abs 2 EStG erfüllen, ist ihr Arbeitgeber verpflichtet die Begünstigung für Sie in Anspruch zu nehmen.

- Gesamtgehaltsvereinbarung

Eine Überstundenpauschalvergütung findet für Zwecke des § 68 Abs 2 EStG nur dann Anerkennung, wenn sie
- wirtschaftlich fundiert ist,
- aufbauend auf dem tatsächlichen Überstundenanfall, die durchschnittliche im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgilt, und
- die Gesamtstundenleistung selbst als auch die darin enthaltenden und zu leistenden Überstunden festlegt (vgl. Doralt/Knörzer, EStG10, 1.1.2006).

Nur „Normalüberstunden“ können aus einer Pauschalvereinbarung herausgeschält werden. Zuschläge für „qualifizierte Überstunden“ (Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und der Nachtzeit) hingegen nicht (LStR Rz 1163).

- Aufzeichnungspflichten

Bei Beginn des Dienstverhältnisses bzw. erstmaliger Ableistung von Überstunden gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind diese jedenfalls über einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuzeichnen. Werden vom Arbeitgeber Aufzeichnungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes oder aufgrund innerbetrieblicher Regelungen geführt, sind diese auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Nachträgliche Rekunstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können zeitnahe Aufzeichnungen in der Regel nicht ersetzen.

Werden vorstehende Voraussetzungen (entsprechende Gesamtgehaltsvereinbarung, genaue Aufzeichnung über die genaue Anzahl & zeitliche Lage der Überstunden) erfüllt, so steht Ihnen gemäß § 68 Abs 2 EStG eine steuerfreie Abrechnung der Überstunden-Zuschläge für die ersten 10 Überstunden, im Ausmaß von maximal 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro pro Monat zu.

Von der Regelung des § 68 Abs 2 EStG sind nur die Überstundenzuschläge erfasst. Der auf den Grundlohn entfallende Teil der Überstundenvergütung ist normal steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Überstundenentlohnung ist daher stets in die entsprechenden Komponenten aufzuspalten.

Zu ad 2)

Auch wenn Sie bereits mit weniger als 10 Überstunden Überstundenzuschläge in Höhe von 86 Euro erreichen sind diese vom Lohnbüro steuerfrei zu behandeln. Wird die Grenze von 86 Euro überschritten, so werden die übersteigenden, Beträge gemeinsam mit dem Monatsgehalt versteuert, in dem Monat, in dem sie geleistet wurden.


Zu ad 4)

Unterläuft dem Arbeitgeber bei der Abrechnung der Überstunden ein Fehler, können Sie beim Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer-Beträgen beantragen (§ 240 Abs 3 BAO).

Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung ist grundsätzlich keine Anrechnung möglich, da nach Auffassung des VwGH Abzugsteuerbeträge auf die Einkommensteuerschuld nur anzurechnen sind, wenn sie auf Einkünfte entfallen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind (vgl. Judikatur zu § 46 Abs 1 Z 2 EStG).

Allerdings wird in der Praxis auch die Meinung vertreten, dass bei falscher Abrechnung der Überstunden durch den Arbeitgeber d.h. nicht oder nicht in dem Ausmaß wie laut § 68 EStG vorgesehen ist, die Differenz über den Weg der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Dazu wird es am besten sein die ArbeitnehmerInnenveranlagung bei Ihrem Finanzamt einzureichen und nach Erhalt des Bescheides gegen diesen zu berufen. Als Begründung führen Sie die falsche Überstundenabrechnung an, wobei Sie dem Finanzamt eine Berechnung und die monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnungen und eventuell auch Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen müssen, aus denen eindeutig hervorgeht wie hoch die zu viel bezahlte Lohnsteuer ist.

Mit freundlichen Grüßen

 
 Katarine Lehmann schrieb am   07. Mai 2012 folgendes:
Hallo,
ich habe auch mal eine Frage zu diesem Thema, habe im April 12 in der Gastronomie ein neues Dienstverhältniss angenommen, bin im Service allein -das heißt meine Schicht ist zu ende wenn der letzte Gast gegangen ist und natürlich die Grundordnung am Buffet wieder hergestellt ist
Im Arbeitsvertrag habe ich eine Überstundenpauschale von 50 € auf meinem Lohn, bin aber Jeden tag 1-1,5 Stunden länger im Dienst ( Nachweiß durch Schaltuhr)
Mein Chef sagt zu diesem Thema , mit der Pauschala ist alles abgegolden.
Jetzt meine Frage ist das rechtens mit der Pauschale oder muss mir mein AG den Rest bezahlen bzw ausgleichen?
Lehmännel
 
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