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Nachzahlung Arbeitnehmerveranlagung aufgrund Arbeitslosenbezug


02. November 2016 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hatte im Jahr 2015 2 ganzjährige Jahreslohnzettel und gleichzeitig von 1.1. bis 30.6. Arbeitslosenbezüge M1 aufgrund meiner Ausbildung. Nun soll ich ca. € 400,-- nachzahlen kann das stimmen?

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. November 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Brunner

Aufgrund Ihrer Angaben kann leider nicht überprüft werden, ob die Nachzahlung stimmt oder nicht

Eine Aussage ob richtig oder falsch kann nur gemacht werden, wenn die tatsächlichen Zahlen (Lohnzettel, Bescheid) vorliegen

Bitte beachten Sie: sollte die Nachzahlung nicht stimmen, weil Bescheid nicht richtig, haben Sie ein Monat ab Zustellung Zeit eine Bescheidbeschwerde einzureichen.

Nichtselbständige Einkünfte, die während des AMS- bzw. Krankengeldbezuges angefallen sind, sind gem. § 3 Abs. 2 EStG iVm Rz 114 LStR (Text siehe unten) grundsätzlich nicht hochzurechnen

FinanzOnline rechnet eventuell bei der automatischen Bescheidausfertigung auch Lohnzettel-Einkünfte, die während des AMS-Bezuges angefallen sind, grundsätzlich immer hoch und widerspricht damit der Vorgangsweise, wie sie im Gesetz und in den Steuerrichtlinien vorgesehen ist.

§ 3 Abs 2 EStG : Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Rz 114 LStR: Hochzurechnen sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988). Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (zB ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024)). Bei Bezug von Krankengeld anstelle des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe siehe Rz 671.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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