Arzt und Krankenversicherung |
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26. Oktober 2016 |
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Es steht zwar in der Bibel geschrieben „Arzt heile Dich selbst” aber in Wirklichkeit ist es doch so, dass auch Ärzte im Krankheitsfall nicht auf den fachlichen Rat eines Berufskollegen verzichten möchten bzw. können. Die Frage nach der richtigen bzw. günstigsten Krankenversicherung wird deshalb von meinen Klienten - jungen Ärzten - oftmals an mich herangetragen. Der nachfolgende kurze Beitrag soll Licht in die Sache bringen.
Wie im Artikel Arzt und Sozialversicherung dargestellt, besteht auch für selbständig erwerbstätige Ärzte für die Zweige der Pensions- und Unfallversicherung das Prinzip der gesetzlichen Pflichtversicherung. Danach besteht in den genannten Versicherungszweigen ein Versicherungsschutz unabhängig von Wissen oder Wollen des Versicherten, wenn die betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Demgegenüber besteht für selbständig bzw. freiberuflich tätige Ärzte keine Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung. Dies liegt daran, dass für selbständig tätige Ärzte ein ’ausreichender’ Krankenversicherungsschutz über die Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer besteht.
In Wirklichkeit existiert diese Krankenversicherung jedoch nur auf dem Papier. Sie bietet - wenn überhaupt - höchstens in Notsitutionen einen gewissen, geringen Krankenversicherungsschutz. Mit anderen Worten, ausschließlich selbständig tätige Ärzte verfügen dem Grunde nach über keinen adequaten Krankenversicherungsschutz.
Dennoch genießen Ärzte - da Ärzte der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ärztekammer angehören (vgl. oben) - das Privileg, dass Sie auch ganz ohne (zusätzliche) Krankenversicherung selbständig tätig sein dürfen, gleichwohl dies nach Meinung des Autors sicher nicht sinnvoll ist.
Selbständige Ärzte müssen daher jedenfalls keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen. Oder anders gesagt: Ärzte können frei entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, welche Krankenversicherung sie wählen.
Beispielhaft werden nun mögliche Formen der Krankenversicherung aufgezählt und kurz analysiert:
A) GSVG-Selbstversicherung nach § 14a GSVG
B) ASVG-Selbstversicherung nach § 16 ASVG
C) Gruppenkrankenversicherung der Ärztekammer für Wien
D) Private Krankenversicherung
Ad A) GSVG-Selbstversicherung nach § 14a GSVG
Die Beiträge zur Krankenversicherung hängen ausschließlich von der „Beitragsgrundlage“, die im Wesentlichen aus den Einkünften der freiberuflichen Tätigkeit resultieren, und vom „Beitragssatz“ ab. Der Beitragssatz beträgt 7,65%.
In den ersten drei Jahren werden die Krankenversicherungsbeiträge vorläufig von der sogenannten Mindestbeitragsgrundlage (EUR 415,72) bemessen. Der monatliche KV-Beitrag beträgt daher zunächst EUR 31,80. Es kommt allerdings zu einer Nachbemessung der Beiträge, wenn die tatsächlichen Einkünfte des Monats über der Mindestbeitragsgrundlage liegen.
Die Jahres-Beitragsgrundlage kann höchstens EUR 68.040,00 betragen (Höchstbeitragsgrundlage). Aufgrund der genannten Höchstbeitragsgrundlage ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag in der Krankenversicherung von maximal EUR 433,76.
Ad B) ASVG-Selbstversicherung nach § 16 ASVG
Der Versicherungsbeitrag wird jährlich per Gesetz neu festgesetzt. Der Normalbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2016 monatlich EUR 397,35. In begründeten Fällen besteht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung. Der Beitrag kann bis auf einen Betrag von EUR 100,00 herabgesetzt werden.
Ad C) Gruppenkrankenversicherung der Ärztekammer für Wien
Die Prämien des Gruppenvertrages hängen primär vom Beitrittsalter ab und werden auch in der Pension nicht reduziert. Außerdem hat das gewählte Leistungspaket entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie. Dagegen spielen die Einkünfte des Versicherten für die Bemessung der Prämienhöhe keine Rolle.
Bei einem angenommen Jahrgang 1982 beträgt der Beitrag derzeit mindestens rd. EUR 131 bis höchstens rd. EUR 260 pro Monat. Die Beiträge steigen jährlich um ungefähr 3 Prozent.
Klarerweise gilt: Je höher die monatlichen Beiträge sind (= besseres Leistungspaket) desto höhere Leistungsansprüche kann der Versicherte im Krankheitsfall geltend machen.
Ad D) Private Krankenversicherung
Die Erläuterungen unter Punkt C) gelten sinngemäß auch für andere private Krankenversicherungen.
Neben den vorgenannten Varianten besteht auch noch die Möglichkeit als Arzt eine Krankenversicherung als Gewerbetreibender zu erhalten. Diese Form der Versicherung hat gegenüber den anderen, hier besprochenen Formen, beudeutende Vorteile.
Erfahren Sie mehr über das Thema „Arzt und Krankenversicherung”. Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll. Er ist Steuerberater in Wien. Zu seinem Klientenkreis zählen viele Ärzte und andere Freiberufler, sodass er in diesem Bereich über weitreichende Kenntnisse verfügt. Telefon: 0650 / 634 70 42
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Arzt, Krankenversicherungsbeiträge
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