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Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Sonderbetriebsvermögen


06. Oktober 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
BFG vom 20.11.2014, RV/7102342/2011

Das Bundesfinanzgericht (BFG) setzte sich mit der Frage auseinander, ob einem Gesellschafter einer OG aus der Anschaffung von Sonderbetriebsvermögen ein Vorsteuerabzug zusteht. Konkret ging es um einen Fiskal-LKW der im Eigentum des Gesellschafters stand und der Gesellschaft - für die betriebliche Nutzung - unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.

Das BFG stellte fest, dass die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an die Gesellschaft im Wege des Sonderbetriebsvermögens keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Demzufolge berechtigt sie den Gesellschafter nicht zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Sonderbetriebsvermögen (vgl. EuGH 13.3.2014, Rs C-204/13). Dem Gesellschafter kann auch nicht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFH 9.3.1989, V B 48/88, BStBl II 580).

Ein Vorsteuerabzug wäre bei unentgeltlicher Überlassung nur möglich, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft im Unternehmen des Gesellschafters gehalten wird. Dazu müsste die Beteiligung allerdings für Dritte erkennbar dem Unternehmen des Gesellschafters dienlich sein. Die Beteiligung müsste somit dem Betriebszweck der Personengesellschaft dienen. Dies war im konkreten Fall nicht erkennbar.

Eine andere Möglichkeit den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Sonderbetriebsvermögen herzustellen besteht nach Ansicht des BFG darin, den Gegenstand der Gesellschaft zu vermieten. Die entgeltliche Überlassung soll nämlich Unternehmereigenschaft auf Seiten des Vermieters begründen. Allerdings ist unseres Erachtens zu bedenken, dass die Weiterverrechnung der Kosten des Sonderbetriebsvermögens an die Personengesellschaft keinen Sinn ergibt, da dadurch gerade das Ziel, mittels Sonderbetriebsvermögens bestimmte Kosten nur jenen Gesellschaftern zuzuordnen, die sie verursachten, vollständig unterlaufen werden würde. Auch jene Gesellschafter, die mit dem Gegenstand in keiner Verbindung stehen bzw. diesen gar nicht nutzen, müssten für die Kosten des Gegenstandes aufkommen.

Da im vom BFG behandelten Fall weder die Beteiligung an der OG dem Unternehmen des Gesellschafters zuzuordnen war noch das betreffende Wirtschaftsgut entgeltlich an die Gesellschaft überlassen wurde war ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Kraftfahrzeuges nicht möglich. Der Beschwerde des Steuerpflichtigen war daher kein Erfolg beschieden. Sie wurde abgewiesen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Vorsteuerabzug und Sonderbetriebsvermögen. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Personengesellschaften, Vorsteuer, Vorsteuerabzug 
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