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08. September 2016 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Ich frage mich, wenn ich die UVA 8/2016 jetzt im September vorzeitig abgebe, ob ich dann den Überschuss bzw. die Vorsteuer früher vom Finanzamt erhalte... bitte um Hilfe... Danke.

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   08. September 2016 folgendes:
Nach § 21 UStG ist ein vorangemeldeter Überschuss bzw. Vorsteuer gutzuschreiben. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Durch rechtzeitige Abgabe einer UVA, die einen Überschuss ausweist, kann somit eine frühere Wirksamkeit der Gutschrift erreicht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gutschrift hat. In diesem Fall hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nach dessen positivem Abschluss wirkt die nachträglich gebuchte Gutschrift auf den Tag der Abgabe der UVA zurück.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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