Immobilien-Schenkung und Notariatsakt |
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29. Juli 2016 |
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OGH 5 Ob 76/16m
Die Schenkung ist ein Vertrag. Es handelt sich somit bei einer Schenkung um ein zumindest zweiseitiges Rechtsgeschäft. Die Schenkung ist daher nur wirksam, wenn auch der Beschenkte der Übertragung zustimmt. Er muss also das Geschenk annehmen, damit die Übertragung wirksam wird.
Schenkungsverträge sind formpflichtig, sofern die geschenkte Sache nicht sofort übergeben wird. Schenkungen ohne wirkliche Übergabe der Sache bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Notariatsaktes.
Bei der Übertragung von Immobilien darf es keine Zweifel geben, dass die Immobilie tatsächlich (real) übergeben wurde. Anderfalls ist der Schenkungsvertrag über eine Immobilie in Form eines Notariatsaktes abzuschließen.
Der OGH hat in diesem Sinne ausgesprochen, dass es bei der Schenkung einer Immobilie im Grundbuchsverfahren keine Zweifel geben darf, dass die Immobilie real aus der Hand gegeben wurde. Enthält ein Schenkungsvertrag widersprüchliche Klauseln wie z.B. "die Übergabe des Schenkungsgegenstandes in den physischen Besitz des Geschenknehmers ist bereits vor der Vertragsunterfertigung erfolgt", andereseits aber "sämtliche Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse des Geschenkgebers haben im Haus zu bleiben", "die verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Wasser, Telefon werden weiterhin vom Geschenkgeber getragen" so bestehen begründete Zweifel daran, dass die Übergabe tatsächlich vollzogen wurde. Die Einverleibung des Geschenknehmers ins Grundbuch ist in einem solchen Fall abzuweisen, sofern der Schenkungsvertrag nicht in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wurde.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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