Alleinverdienerabsetzbetrag 6000 Euro Grenze |
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27. Juli 2016 |
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Gast |
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12 Kommentare |
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Meines Wissens steht mir der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn meine Gattin maximal 6.000 Euro verdient. Ich frage mich, ob bei der Berechnung der Grenze der Verlustabzug meiner Gattin auch zu berücksichtigen ist. Das heißt, ob vorgetragene Verluste auch die Grenze verringern.
Beispiel: Meine Gattin hat einen Gewinn aus selbständiger Arbeit von 9.000 Euro. Der Verlustvortrag beträgt 4.000 Euro. Die Einkünfte betragen daher 5.000 Euro. Ist die 6000 Euro Grenze in diesem Fall unterschritten? Steht mir der Alleinverdienerabsetzbetrag zu?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 27. Juli 2016 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Wurschti
Verlustvortrag ist als Sonderausgaben absetzbar,
hat daher KEINE Auswirkung auf die Einkünfteermittlung Alleinverdienerabsetzbetrag.
Achtung: auch keine Auswirkung auf die SV Nachbemessung, SV Nachbemessung erfolgt von 9.000 EUR
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 29. Juli 2016 folgendes: |
Ja, Herr Kollege Braun hat Recht. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die Einkünfte des Ehepartners nicht mehr als EUR 6000 betragen. Als Einkünfte wird eine Rechengröße vor Abzug der Sonderausgaben (Verlustabzug) und außergewöhnlicher Belastungen verstanden. Andernfalls würde der Gesetzeswortlaut von Einkommen sprechen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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M Winder schrieb am 13. November 2016 folgendes: |
Würde das Werbungskostenpauschale von mindestens 132,- die Zuverdienstgrenze für den AVAB verringern?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 15. November 2016 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Winder ! Sehr geehrte Frau Winder !
Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Partner maßgeblich (hier ist die Werbungskostenpauschale enthalten).
Antwort auf Ihre Frage
Ja, die Werbungskosten(pauschale) minimieren die Zuverdienstgrenze
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen
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Michael BRAUN, Steuerberater |
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M Winder schrieb am 16. November 2016 folgendes: |
Wie ich mittlerweile weiß: jein!
Die Berechnung der Zuverdienstgrenze sieht so aus:
Bruttojahresbezug inkl Sonderzahlungen
- steuerfreie Sonderzahlungen bis zu einem Deckel von 2100,-
- steuerfreie Zulagen und Zuschläge
- Sozialversicherungsbeiträge
- Gewerkschaftsbeiträge
- Pendlerpauschale
- Werbungskosten (mind. das Pauschale von 132,-)
+ Wochengeld
ABER: Die Werbungskosten vermindern nur den Betrag bis Null. Es entstehen keine Minusbeträge.
In meinem Fall waren es 6080,- Euro Wochengeld und keine weiteren Einkünfte im Jahr x. Das Werbungskostenpauschale wir also nicht berücksichtigt. Der AVAB steht nicht zu.
MFG Mark Winder
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Frau sabathidagmar schrieb am 24. Jänner 2017 folgendes: |
hallo, ich bin arbeitslos und arbeite geringfügig dazu. zählt das alg+geringfügig zu den 6000 euro? lg |
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Moni schrieb am 16. Februar 2018 folgendes: |
Wie ist das wenn man in Karenz ist und geringfügig arbeiten geht?
Was zählt alles zur Zuverdienstgrenze?
lg |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 19. Februar 2018 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Moni
Mutterschutz und geringfügige Anstellung zählt zur Zuverdienstgrenze, Kinderbetreuungsgeld NICHT
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Michael BRAUN, Steuerberater |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. April 2018 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Pari
Dann sollte dieser bei der Veranlagung durch das Finanzamt nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
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Michael BRAUN, Steuerberater |
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Frau Mina schrieb am 26. April 2018 folgendes: |
Die Berechnung der Einkünfte für die AVAB:
Sehr geehrte Dame und Herren,
folgende Sachverhalt:
Wochengeld 6.212,70 Euro bezogen und AMS Leistungen von 2.578,16 Euro.
Mein Mann würde gerne den AVAB beatragen, ist das möglich?
Ich kann Werbungskosten abziehen oder (habe ich eine Ausbildung gemacht und 240 Euro bezahlt). Wir haben zwei Kindern , für ein Kind wurde die Famielienbeihilfe schon über 6 Monate bezogen und für zweite nicht volle 2 Monate. Kann man dann AVAB für beide Kiner beatragen oder nur für eine?
Danke im Voraus.
Herzliche Grüße, Mina |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 28. April 2018 folgendes: |
Das steuerfreie Wochengeld ist nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG in die Einkunftsgrenze von EUR 6.000 einzubeziehen. Dagegen sind andere steuerfreie Leistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (z.B. Arbeitslosengeldbezug, Kinderbetreuungsgeld und dgl.). Werbungskosten können - sofern Sie tatsächlich angefallen sind - für die Berechnung der Einkunftsgrenze herangezogen werden (vgl. VwGH 2005/14/0108).
Sollten noch Fragen bestehen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Mina schrieb am 04. Mai 2018 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort und Ihre Hilfe. Wir müssen dann eine Wiederaufnahme des Antrages machen, da wir die ANV schon durchgeführ haben, ohne Avab.
Das beduetet, ich kann von Wochengeld meine Werbungskosten abziehen, obwohl wochengeld keine steuerpflichtige Einküft ist??? In unserem Fall bin ich dann so unter 6.000 Euro. Und dann kann mein Mann auch meine Sonderausgaben einsetzen? Stimmt?
Nämlich hat mir die Dame beim Finanamt , als ich angerufen habe, gesagt, dass ich meine Werbungskosten nicht abziehen darf, da Wochengeld stuerfreies Einkommen ist.
Ich schicke trotzdem eine Woederaufnahme mit der Bestätigung von meiner tatsächlichen Werbungskosten.
Kann ich mich da auf ein bestimmtes Paragraf burefen, wenn ja , welche ( dass ich vom wochengeöd meine Wk abziehen kann) .
Vielen lieben Dank im Voraus.
Mit frendlichen Grüssen, mina |
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