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Einkünfte aus Kapitalvermögen


12. Mai 2016 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

um kurz meine steuerliche Situation zu beschreiben: Student, Einkommen jährlich durch zwei Ferialjobs weit unter 11.000€, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt es ja den Steuerfreibetrag von 730€. Ist es nun möglich bei höheren Einkünften aus Kapitalvermögen mit Hilfe der Regelbesteuerungsoption meinen progressiven Steuersatz anzuwenden (müsste ja 0% Einkommenssteuertarif betragen, da ich unter 11.000€ pro Jahr verdiene) und somit keinerlei Steuer auf meine Kapitaleinkünfte (Darlehen und partiarische Nachrangdarlehen) zahle?
Beispiel:
5000€ aus Dienstverhältnis mit 2 Arbeitgebern im Sommer
2500€ Kapitaleinkünfte
150€ KESt-Rückerstattung von Zinsen auf Bankkonto
Anwenden der Regelbesteuerungsoption --> keine Steuern da mein Einkommenssteuersatz 0 % beträgt?

Der zweite Teil meiner Frage:
Wo muss ich in der „Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen“ meine Zinsen und den Wertsteigerungsbonus aus partiarischen Nachrangdarlehen anführen? Ist dies unter „1.1.2 Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen“ korrekt?

Vielen Dank im Voraus!


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Bernd

Der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist (§ 41 Abs. 3 EStG 1988).

Die Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer unterbleibt insoweit, als der Steuerpflichtige einem Dritten den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Übersteigen die vermittelten Absetzbeträge die anzurechnende Kapitalertragsteuer, kommt es daher zu keiner Erstattung.

Sie müssen die Optionserklärung im Formular E1 ankreuzen und die Zahlen in der Beilage E1kv


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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