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Kauf der Wohnung


14. April 2016 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Ich möchte gern wissen, ob man folgende Kosten, die im Zuge des Wohnungskaufs entstanden sind...:

- Maklerprovision
- Kosten für den Rechtsanwalt
- Kosten für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr
- Kreditkosten (Kreditraten, Tilgung + Zinsen, Bearbeitungskosten...)

... in das Steuererklärungsformular NUR unter die Nummer 456 (Sonderausgabe): "Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden"
... summieren und eintragen soll.
(Da es hier um den gesamten Betrag von circa 25.000 Euro geht, bin ich vorsichtig, möchte die Steuererklärung richtig ausfüllen, und bitte um detaillierte Informationen.)

Somit hätte ich 2 Fragen:
- Frage 1) sollte man die gesammte Summe NUR unter eine Nummer (456) im Steuererklärungsformular eintragen?
- Frage 2) sollte man die oben angeführten Kosten auf VERSCHIEDENE Nummern im Steuererklärungsformular verteilen? Falls das der Fall ist, welche Nummer sind es?

(ich wohne allein in der Wohnung, habe keine Kinder, und es ist meine erste Eigentumswohnung)

Bitte um Rückmeldung und präzise Informationen.

Vielen Dank!
Max

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. April 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Max

Sollte es sich beim Wohnungskauf (der VOR dem 1.1.2016 stattfinden musste, danach keine Sonderausgabe mehr) um WohnraumSCHAFFUNG handeln (NEUER Wohnraum wird geschaffen) sind die Kosten als Sonderausgabe absetzbar.

Höchstbetrag: 2.920 EUR
davon wird nur 1/4 zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.
Sollten Sie mehr als 60.000 EUR verdienen, hat die Sonderausgabe keine steuerliche Auswirkung (zwischen 36.400 - 60.000 EUR Einschleifregelung).

Sollte es ich daher um eine WohnraumSCHAFFUNG handeln, dann können Sie den Betrag (max. 2.920 EUR wird berücksichtigt) in die angeführte Kennzahlt anführen

siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/sonderausgaben-im-einzelnen.html#Wohnraumschaffung_und_Wohnraumsanierung

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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