VwGH zu Dauerrechnungen: Ohne Konkretisierung der Leistung kein Vorsteuerabzug |
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18. März 2016 |
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Der VwGH hatte sich unlängst mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Vorsteuerabzug aufgrund eines Leasingvertrages bzw. einer Dauerrechnung zu beurteilen war.
Der Beschwerdeführer wollte monatlich die Vorsteuer aus einer Dauerrechnung bzw. einem Leasingvertrag geltend machen, obwohl aus den Kontoauszügen ersichtlich war, dass er keine Überweisungen tätigte.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da weder eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorlag, noch die Leasingraten bezahlt wurden. Dabei berief sich das Finanzamt auf Rz 1524a der Umsatzsteuerrichtlinien die für den Fall, dass zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt werden, vorsehen, dass ein Vorsteuerabzug nur entsprechend den geleisteten Zahlungen vorgenommen werden kann. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung soll bei einer Rechnung für künftige Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnliche Leistungen selbst für bereits bewirkte Leistungen nicht zulässig sein.
Der VwGH stellte fest, dass bei kontinuierlicher Leistungserbringung (im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses) Dienstleistungen umsatzsteuerlich als jeweils mit Ablauf des Zeitraumes bewirkt gelten, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.
Nach § 12 Abs 1 Z 1 erster Satz UStG hat ein Vorsteuerabzug zur Voraussetzung, dass neben dem Empfang der Leistung ('sonstige Leistungen, die … ausgeführt worden sind') auch eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorliegt.
Eine fehlende Bezahlung der Leasingraten stellt somit - entgegen der in Rz 1524a UStR vertretenen Auffassung - kein Hindernis für einen Vorsteuerabzug dar. Richtlinien bilden für den VwGH keine maßgebende Rechtsquelle.
Als Rechnung im Sinne des § 11 UStG gilt auch jede Urkunde, die alle Merkmale des § 11 Abs 1 UStG enthält und zwar unabhängig davon wie sie bezeichnet wird. Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein in aller Regel jedoch noch nicht die Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG.
Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leistungsentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, auf Grund derer einen für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.
Auch im Voraus ausgestellte 'bis auf weiteres' oder 'bis auf Widerruf' lautende Dauerrechnungen bedürfen einer Konkretisierung im aufgezeigten Sinne.
Da der Beschwerdeführer solche Zahlungsbelege, Konkretisierungen bzw. ergänzende Urkunden - die für das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG erforderlich gewesen wären - nicht vorweisen konnte, ließ der VwGH einen Vorsteuerabzug nicht zu (VwGH vom 29.1.2015, 2012/15/0007).
Vor diesem Hintergrund sollte die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Dauerleistungen einer genauen Prüfung unterzogen werden. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne.
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Umsatzsteuer unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Leasing, Rechnungen, Leistungszeitraum, Dauerrechnung
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