Anerkennung von Rechnungen |
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18. März 2016 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Ich hätte eine Frage bezüglich eines Finanzbeamten der meinen Einkommensteuerbescheid bearbeitet, angeblich befindet er sich gerade in Ausbildung zum Prüfer,der seine Arbeit übergenau nimmt und viele Rechnungen nicht anerkennt, er verlangt das ich alle Kontoauszüge einscanne und ihm per Mail schicke, des weiteren hab ich mir voriges Jahr aus medizinischen Gründen alle Zähne reißen lassen müssen und habe mir in Ungarn um € 12000.- , weil in Österreich für einen normalverdienenden nicht zu Bezahlen, Implantate machen lassen.Die bezahlten Teilbeträge wurden immer nur auf der Behandlungskarte vermerkt und immer als "Bezahlt" von der Dame mit Unterschrift, Datum und Bezahlten Teilbetrag bestätigt. Wird nicht anerkannt weil der Zahnarzt in Ungarn laut seiner aussage Steuern hinterzieht und keine ordentliche Rechnung ausstellt. Versicherungspolizzen von der UNIQA werden nicht anerkannt weil die könnte ja laut seiner Aussage irgendwer ausgestellt haben..... streicht einfach Beträge aus dem Einkommenssteuerbescheid heraus...... usw, usw
fühle mich gefoppt und schikaniert.
Welche Möglichkeiten habe ich.?????
Danke im Voraus für die Antworten
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Stb Michael BRAUN schrieb am 18. März 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Beate
alles genau dokumentieren (und eventuell mit dem Vorgesetzten Kontakt aufnehmen um eventuelle Missstände aufzuzeigen).
Sobald ein Bescheid da ist, der nicht Ihren Vorstellungen und den Tatsache entspricht, Bescheidbeschwerde einreichen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 19. März 2016 folgendes: |
Wenn Sie die Ausgaben nachweisen bzw. glaubhaft machen bzw.auch den Empfänger der Ausgaben genau bennen können vgl. § 162 BAO steht meines Erachtens einem steuerlich wirksamen Abzug der Ausgaben nichts entgegen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Wahrheitsermittlungspflicht der Berhörde steht die Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen gegenüber. Zwischen den beiden Pflichten muss ein ausgewogenes Verhältnis bestehen. Im vorliegenden Fall kann wohl von einer Ausgewogenheit keine Rede sein.
Wir unterstützen Sie gerne beim Verfassen Ihrer Beschwerde.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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