Ausschluss eines lästigen GmbH-Gesellschafters - welche Möglichkeiten gibt es? |
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27. Jänner 2016 |
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Das Gesellschafterausschlussgesetz (GesAusG) sieht vor, dass ein Hauptgesellschafter - dem mindestens neun Zehnteln des Stammkapitals gehören – berechtigt ist einen Minderheitsgesellschafter durch einseitigen Beschluss gegen angemessene Abfindung auszuschließen.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Gesellschafterausschlussgesetzes besteht nur in engen Grenzen die Möglichkeit einen lästigen Gesellschafter ‚los zu werden‘ bzw. aus der GmbH auszuschließen. Hierbei ist der Ausschluss nach dem Gesellschafterausschlussgesetz von der Frage einer Ausschlussmöglichkeit aus wichtigem Grund zu unterscheiden.
Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 80/11 z betont, dass ein Ausschluss eines Gesellschafters abseits der Regelungsbereiche des GesAusG nur dann zulässig ist, wenn Ausschlussmöglichkeit und Verfahren im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Eine ‚rechtsfortbildende‘ Ausschlussklage soll nach dieser Ansicht des Höchstgerichtes ausgeschlossen sein.
In der Literatur ist die Judikatur des OGH jedoch auf Kritik gestoßen: So vertritt etwa Koppensteiner die Meinung, dass für eine Ausschlussmöglichkeit aus wichtigem Grund ein dringendes Bedürfnis bestehe, weshalb der in Deutschland herrschenden Auffassung zu folgen sei, wonach eine gesellschaftsvertragliche Verankerung der Ausschlussmöglichkeit nicht notwendig ist. Für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden.
Fazit
Zusammenfassend kann gesagt werden: Ein lästiger GmbH-Gesellschafter kann nur ausgeschlossen werden, wenn es einen Hauptgesellschafter gibt, dem mindestens 90% des Nennkapitals gehören und dieser den Ausschluss des anderen betreibt. Eine weitere Möglichkeit einen Ausschluss zu bewirken besteht, wenn der lästige Gesellschafter einen wichtigen Grund setzt, der eine Fortführung der Gesellschaft für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht. Die Ausschlussmöglichkeit aus wichtigem Grund muss allerdings nach Ansicht des OGH im Gesellschaftsvertrag verankert sein.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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