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Kann ich die Kosten für Studium meiner Kinder absetzen?


25. Jänner 2016 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo,

zwei meiner Kinder studieren jeweils auf einer FH. Da mein Sohn die Aufnahmsprüfung nur in Krems geschafft hat, bezahlen wir die Miete in einer Studentenwohnung. Entfernung zum Wohnort ca. 85 km. Kann ich die anfallenden Kosten wie Studiengebühr beider Kinder und die Mietkosten in Krems steuerlich absetzen?

Mit besten Grüßen

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Tischler

Eventuell haben Sie Anspruch auf den Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung Ihrer Kinder.

siehe auch (Quelle: BMF) :
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (im Umkreis von 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt EUR 110,00 pro Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten (z.B. Fahrtkosten oder Schulgeld) können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Ist der Ort oder die Gemeinde darin nicht angeführt und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.
Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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