Bis zu welcher Höhe sind Mitarbeiterrabatte steuerfrei? |
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11. Jänner 2016 |
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Nach § 3 EStG sind gewisse Einkünfte von der Einkommensteuer befreit. Für Mitarbeiterrabatte gab es bisher keine gesonderte Befreiungsbestimmung.
Aufgrund des Steuerreformgesetzes 2015/2016 werden nunmehr auch Rabatte im § 3 EStG unter Z 21 explizit aufgeführt. Der Wortlaut der neuen Befreiungsbestimmung lautet wie folgt:
‚Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 lit a. aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
b) Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.
c) Kommt lit. b nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr
Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.‘
Dies bedeutet: Rabatte außerhalb der obig festgelegten Grenzen - die also 20% übersteigen - sind voll einkommensteuerpflichtig, insoweit sie den jährlichen Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 1.000 übersteigen.
Maßgeblich für die Bewertung des 20%igen-Rabattes ist der für den Letztverbraucher gültige Preis am Ort der Leistung, somit der ‚ortsübliche Endpreis‘. Dieser ‚Endpreis‘ beinhaltet auch übliche Preisnachlässe. Ausschlaggebend ist also der Preis, den der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des ortsüblichen Marktes festsetzt.
Aus dem Gesetzeswortlaut geht auch hervor, dass die Befreiungsbestimmung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen den Rabatt an einen Mitarbeiter gewährt.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter der Konzernleitung (Holding-Gesellschaft) erwirbt von der Vertriebstochtergesellschaft ein Fertighaus zu einem besonders günstigen Preis. Übersteigt der gewährte Rabatt die 20%-Grenze, so ist er beitragspflichtig.
Zu beachten ist, dass die Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur für Rabatte an Mitarbeiter gilt. Werden dagegen Rabatte an Angehörige (von Mitarbeitern) gewährt, sind diese prinzipiell von § 3 Abs 1 Z 21 EStG nicht erfasst. Sie bleiben somit zur Gänze steuerfrei.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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