Zeitnah zum Kauf abgerissenes Gebäude - Ende der Opfertheorie |
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04. Jänner 2016 |
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Eine Steuerpflichtige hat kurz nach dem Erwerb einer bebauten Liegenschaft, das darauf stehende Gebäude abreißen lassen, um ein neues Gebäude errichten zu können. Die Steuerpflichtige wollte den Restbuchwert sowie die Abbruchkosten des Altgebäudes als sofortiger Aufwand geltend machen.
Das Finanzamt versagte einen sofortigen Betriebsausgabenabzug, weil im Streitfall ein objektiv verwendbares Gebäude abgerissen wurde, welches nur kurze Zeit dem Betrieb diente. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes (Anschaffung 2005, Abriss 2006, Neuerrichtung 2008) sei von einem Zusammenhang zwischen Erwerb und Abriss des Altgebäudes auszugehen. In einem solchen Fall seien Restbuchwert und Abbruchkosten des Altgebäudes zu den Herstellungskosten des Neugebäudes hinzuzuaktivieren (Opfertheorie).
Der VwGH widersprach der Rechtsansicht des Finanzamtes, da der VwGH schon im Erkenntnis vom 25. 1. 2006, 2003/14/0107 die sogenannte Opfertheorie ablehnte und aussprach, dass der Buchwert des Altgebäudes und die Abbruchkosten den Wert des Neugebäudes nicht erhöhen. Zwar wurde im alten Erkenntnis der Abriss eines schon seit längerem im Betrieb befindlichen Gebäudes behandelt, doch seien die Grundsätze auch auf vorliegenden Fall anzuwenden, da das Altgebäude und das Neugebäude nicht als dasselbe Wirtschaftsgut anzusehen sind.
Der VwGH hat somit bestätigt, dass unabhängig von der Besitzdauer der Restbuchwert bzw. die Abrisskosten des Altgebäudes sofort als Aufwand zu behandeln sind. Der Opfertheorie verbleibt somit wohl nur mehr ein enger Anwendungsbereich: Bei Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes gehören die Abbruchkosten mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens (vgl. VwGH 27.11.2014, 2011/15/0088; EStR 2000 Rz 2618).
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Betriebsausgaben, Herstellungskosten, Opfertheorie
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