Doppelte Haushaltsführung nur angemessene Kosten absetzbar |
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04. Jänner 2016 |
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Ein Steuerpflichtiger hatte seinen Wohnsitz in Kärnten, wo er ein Einzelunternehmen betrieb. Im Rahmen dieses Unternehmens führte er auf Großbaustellen in Niederösterreich Elektroinstallationen durch. Überdies war er wesentlich beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Niederösterreich.
Da die Tätigkeit in Niederösterreich an 4 bis 5 Tagen pro Woche seine Anwesenheit erforderte erwarb er am Tätigkeitsort eine 114 m2 große Wohnung. Für diese Wohnung machte er AfA, Zinsen und Betriebskosten geltend. Die Wohnung wurde vom Steuerpflichtigen nur für die betrieblich bzw. beruflich bedingten Aufenthalte in Niederösterreich genützt.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG dürfen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Unterinstanzen vertraten die Ansicht, dass die Kosten für den Haushalt der privaten Lebensführung zur Gänze nicht abzugsfähig seien.
Der VwGH stellte hingegen fest, dass ausnahmsweise unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen (doppelte Haushaltsführung).
Die Kosten sind allerdings nur anteilig absetzbar; dabei ist die Obergrenze mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. Die Wohnkosten unterliegen somit einer Angemessenheitsprüfung (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173).
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Betriebsausgaben, Doppelte Haushaltsführung
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