Einheitlicher versus gebrochener Transport bzw. gebrochene Lieferung |
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03. Jänner 2016 |
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Das BFG hat zur Frage, wann eine gebrochene Beförderung im Rahmen von Warenlieferungen vorliegt, Stellung genommen. Dabei ging es um einen Fall, bei dem ein österreichischer Unternehmer Waren von einem Ort in Österreich an einen anderen im Inland gelegenen Ort (Logistikcenter) lieferte, von dem aus die Waren durch den deutschen Abnehmer nach Deutschland verbracht wurden. Der österreichische Unternehmer hatte somit nur für den ersten Teil der Warenbeförderung Sorge zu tragen (gebrochene Lieferung). Das BFG hatte zu entscheiden, ob auch in einem solchen Fall, der österreichische Unternehmer die Steuerbefreiung nach Art 7 UStG anwenden darf oder mit anderen Worten, ob eine einheitliche Lieferung vorliegt.
Der österreichische Unternehmer behandelte die Warenlieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferung gemäß Art 7 UStG. Denn innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben umsatzsteuerfrei, soweit der Exporteur insbesondere die Warenverbringung ins EU-Ausland nachweisen kann.
Das Finanzamt widersprach dieser Ansicht, weil die Ware zunächst vom österreichischen Unternehmer von einem inländischen Ort an einen anderen inländischen Ort geliefert wurde. Die zweite Warenbewegung ins EU-Ausland sei durch den deutschen Unternehmer erfolgt. Die Inlandslieferung ist der Umsatzsteuer im Inland zu unterwerfen. Der weitere Transportweg stelle abnehmerseitiges innerbetriebliches Verbringen innerhalb zweier EU-Staaten dar. Aus § 3 Abs 8 UStG und Art 7 UStG sei nämlich abzuleiten, dass entweder der Lieferer oder Abnehmer die Lieferung durchführen darf, andernfalls lägen zwei Warenbewegungen vor. Im vorliegenden Fall waren verschiedene Unternehmer für den Transport verantwortlich. Demzufolge seien zwei Warenbewegungen auszumachen, die getrennt zu beurteilen sind (sog. gebrochener Transport, oder gebrochene Lieferung, vgl. auch USt-Protokoll 2010, BMF 01021/0247-V/4/10).
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes bestätigte das BFG die Vorgehensweise des österreichischen Lieferanten. Als sachliches Substrat der Ausführungen des BFG ist im Wesentlichen nur der Hinweis darauf zu erkennen, dass für alle Beteiligten von vornweg feststand, dass die bestellte Ware für Deutschland bestimmt war. Daraus leitet das BFG ab, dass die Annahme von zwei Warenbewegungen bei gegebener Sachlage eine künstliche Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorganges bedeuten würde. Die Unterbrechung der Warenbewegung – die wohl nur aus logistischen Gründen notwendig war - soll daher kein Hindernis für die Annahme einer einheitlichen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung sein.
Nach Meinung des Autors kann der Sichtweise des BFG durchaus zugestimmt werden, wenn auch wirklich überzeugende Argumente in der Urteilsbegründung vergeblich gesucht werden. Dies deshalb, weil gegen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung durchaus bedeutsame Vorbehalte bestehen: So ist zu bedenken, dass bei reinen Abholfällen die vom Abnehmer veranlasste Warenbewegung ins Ausland auch dem Lieferanten – als steuerfreie Lieferung - zugerechnet wird. Dies beweist, dass das Gesetz - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - eben nicht vorschreibt, dass der Transport durch den Abnehmer zwingend als eigene ustliche Warenbewegung anzusehen ist. Außerdem ist nach Meinung des Autors anzuführen, dass schon nach dem Gesetzeswortlaut des Art 7 UStG die Unterbrechung einer Transportbewegung für Zwecke der Be- oder Verarbeitung der Annahme einer einheitlichen steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht entgegensteht.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil des BFG Revision eingebracht. Es bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten.
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht. Mit seiner Fachkenntnis unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Innergemeinschaftliche Lieferung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Lieferung
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