Einkommensteuererklärung |
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17. Dezember 2015 |
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Gast |
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Guten Tag!
Ich bin Pensionist (PVA), 69 Jahre alt und habe mir nun ein Ferienhaus in der Steiermark gekauft, welches ich vermieten will. Da meine zukünftigen Einnahmen nicht 30.000,00 Euro übersteigen werden, bin ich nun Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug. Dadurch, meine ich, brauche ich keine Steuererklärung beim Finanzamt machen bzw. nicht melden.
Aber nun zur Einkommensteuer. Ich habe bis jetzt immer jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht.
Meine Frage: Ich habe das Ferienhaus Mitte des Jahres 2015 gekauft und mußte es komplett renovieren und Einrichten. Vermietet wird es aber erst ab Jänner 2016. Muß ich nun noch heuer beim Finanzamt bescheid geben, dass ich ab Jänner keine Arbeitnehmerveranlagung sondern eine Einkommensteuererklärung abgebe, oder genügt es erst nächstes Jahr. Kann ich dann auch noch meine Ausgaben für die Renovierung bzw. Einrichtung für 2015 geltend machen (abschreiben) ? Wie muß ich nun chronologisch vorgehen, um korrekt gegenüber dem Finanzamt gehandelt zu haben? Vielen Dank für Ihre Antworten.
mfg
Günter
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Stb Michael BRAUN schrieb am 17. Dezember 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Günter
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Vermietung) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Überschussrechnung (Kaufpreis und eventuell Renovierungskosten müssen auf mehrere Jahre abgeschrieben werden).
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1b) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
1. Steuererklärung inkl. Vermietung : 2015
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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