Einkommensteuervorauszahlung |
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11. Dezember 2015 |
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Gast |
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Liebes Forum,
ich bin seit Oktober 2013 als freie Dienstnehmerin (Grafikerin) in eine Agentur tätig. Nachdem Finanzen und Buchhaltung nicht gerade zu meinem Steckenpferd zählt, habe ich mir also gleich eine Steuerberaterin genommen. Leider ist diese nicht besonders hilfreich bei Erklärungen - es hilft natürlich schon, dass ich immer Informationen darüber bekomme wann ich wie viel zu zahlen habe, aber ich verstehe es leider immer noch nicht so ganz und fühle mich dadurch immer wieder sehr verunsichert...
Die Fragen, die sich mir zu Beispiel jetzt stellen sind folgende:
- Ich habe gerade meine ESt. für das gesamte Jahr 2014 bezahlt. Hatte also bisher keine Vorauszahlungen zu leisten (soweit ich informiert bin, ist dies möglich, bei Übergabe der finanziellen Belange von freien DienstnehmerInnen an eine Steuerberaterin/einen Steuerberater.) Die Ust. habe ich nach dem "Ist-System" je Quartal abgeführt. Heißt also, dass alle Zahlungen für 2014 abgeschlossen sind, oder?
- Mit der Information, wie viel ich für das Jahr 2014 zu zahlen habe, habe ich auch die Info über die Einkommensteuervorauszahlung 2016 erhalten. Also kein Wort zu 2015. Das verwirrt mich nun etwas. Ich habe mir dazu folgendes zusammen gereimt: 2014 ist abbezahlt, für 2016 bezahle ich ab 15. Februar den Vorauszahlungsbetrag (im Quartal), dieser wird Ende 2016 mit dem Einkommenssteuerbescheid 2016 abgerechnet (also Rest nachzahlen oder Differenz zurück) - womit ich am 15. Februar 2017 das Jahr 2016 abbezahlt habe. Und für 2015 wird es noch einmal, wie 2014, am Ende des Jahres verrechnet - also eine Jahreszahlung, die bis 15. Novemeber 2016 bezahlt werden muss.
Liege ich damit richtig? Oder wann und wo werden die Steuern für 2015 verrechnet?
Es geht mir in erster Linie darum, dass ich weiß, wie viel ich monatlich auf die Seite legen muss, damit ich dann nicht einige 1000 Euro auf einmal zahlen muss.
Diese Fragen habe ich auch meiner Beraterin bereits gestellt, allerdings würde ich mich sicherer fühlen, wenn ich mehrere Informationen hätte, bzw. auch schneller, da meine Beraterin dazu tendiert länger nicht zu antworten.
Falls es irgendwo gesammelte Informationen gibt, die nicht in "Finanzdeutsch" verfasst sind, bin ich darüber auch sehr dankbar!
Danke schon im Voraus für die Beantwortung der hoffentlich nicht allzu dummen Fragen. :)
Liebe Grüße,
Julia
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Stb Michael BRAUN schrieb am 17. Dezember 2015 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Julia
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, haben Sie nun die Einkommensteuer 2014 gezahlt (bis jetzt haben Sie auch keine Einkommensteuervorauszahlungen geleistet)
Durch den Bescheid 2014 wurden auch die Einkommensteuervorauszahlungen 2016 festgesetzt.
Der Vorauszahlungsbescheid bleibt bis zum nächsten Bescheid aufrecht (in Ihrem Fall Einkommensteuererklärung 2015)
Sie können auch bis spätestens 30. September 2016 einen Herabsetzungsantrag einbringen.
Vorauszahlungsbescheide werden nur bis spätestens Ende September festgesetzt. Aufgrund der späten Veranlagung 2014 war eine Ausstellung eines Vorauszahlungsbescheides 2015 NICHT möglich (nur bis Ende September möglich).
Die Erklärungen müssen bis Ende Juni des Folgejahres eingereicht werden. Sollten Sie durch einem Steuerberater vertreten werden, verlängert sich die Frist bis Ende des Folgejahres / Anfang des Folgefolgejahres (vgl. § 134 BAO).
Zusammenfassung:
2014 sollte abgeschlossen sein
2015 wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt, weil der Bescheid 2014 nicht bis 30.9.2015 veranlagt wurde (sondern erst später);
Erklärung 2015 daher keine Vorauszahlungen; Steuerschuld erst bei Veranlagung (Abgabe der Erklärung zwischen März 2016 und März 2017 möglich)- Achtung ab Oktober 2016 Anspruchszinsen
Vorauszahlungen 2016 bleiben bis zum Bescheid 2015 aufrecht
Eine Berechnung des Betrages, was Sie weglegen müssen, ist jederzeit aufgrund Ihrer Zahlenangaben möglich
Die Steuer ist ähnlich wie Gas / Stromabrechnung.
Da zahlen Sie auch bis zur nächsten Jahresabrechnung die Teilbeträge aufgrund der letzten Jahresabrechnung
die Teilbeträge werden dann bei der Jahresabrechnung berücksichtigt
Was habe ich an Strom verbraucht (was habe ich verdient), Wie viel muss ich für die kwH zahlen (welche Steuer entsteh), wie viel habe ich bereits an Teilbeträge gezahlt (was habe ich bereits an Einkommensteuer gezahlt), Ergebnis Gutschrift oder Nachzahlung (und neue Teilbeträge)
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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