Keine Differenzbesteuerung bei innergemeinschaftlicher Lieferung an den Wiederverkäufer |
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18. November 2015 |
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Das Bundesfinanzgericht hat sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 29.10.2015 mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung - die fälschlicherweise mit (deutscher) Umsatzsteuer abgerechnet wurde - der erwerbende Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwenden darf.
Das Gericht stellte fest, dass die EU-RL in Bezug auf die Differenzbesteuerung fordert, dass es sich bei den Vorumsätzen immer um solche handeln muss, bei denen dem Vorlieferanten kein Vorsteuerabzug zustand. Dieser Grundgedanke spiegelt sich in Art 24 BMR zum UStG 1994 wieder, wenn für steuerfrei innergemeinschaftlich gelieferte und erworbene Gegenstände keine Differenzbesteuerung möglich ist. Auch § 24 UStG fügt sich dazu passend ins Bild, wenn eine Differenzbesteuerung - bei steuerpflichtigen Lieferungen an den Wiederverkäufer - ausschlossen wird.
Der Wortlaut der Bestimmung des Art 24 Abs 1 UStG verlangt für einen Ausschluss der Differenzbesteuerung, dass die '…Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist'. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die ig Befreiung hat der Unternehmer kein Wahlrecht, diese Befreiung anzuwenden oder die Lieferung steuerpflichtig zu behandeln. Die Befreiung kommt somit dem Grunde nach jedenfalls zur 'Anwendung', auch wenn der Unternehmer fälschlicherweise auf sie verzichtet. Schon aus diesem Grund war der Beschwerde kein Erfolg beschieden; der Beschwerdeführer (hier: Wiederverkäufer) hätte die Differenzbesteuerung nicht geltend machen dürfen (BFG vom 29.10.2015, RV/5101146/2010).
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Frau Moser Kerstin schrieb am 30. Dezember 2015 folgendes: |
Betreff: Zeitliche Darstellung in ZM und U30 von IG-Dienstleistung
Guten Tag, erlaube mir folgende Frage zu IGL: ( Ist-Versteuerung / Einzelunternehmer)
Nur bei einer IGL (Warenbewegung nach und für einen deutschen UID-Kunden ) wird beim Rg-Abschluss(!) der Rg-Betrag auf der U30 ( und ZM ) dargestellt.
(Anm. Steuercode wird bei Rg-Abschluss gesetzt, bei ZE nicht mehr:)
Frage bei einer reiner Dienstleistung (Vortragstätigkeit in D für einen UID-Kunden in D)
a.) Ist das jedenfalls eine "Reverse Charge" und keinesfalls " sonstige Leistung" ?
b.) Hat die Darstellung in ZM und U30 ( wie bei der IGL-Warenbewegung) bei Zahlungsfluss zu erfolgen oder ebenso (wie bei der IGL-Warenbewegung ) bei Rg-Abschluss?
Vielen Dank
K.Moser |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 04. Jänner 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Moser
a) Reverse Charge gibt es in diesem Zusammenhang nur bei einer sonstigen Leistung (bei Lieferung gibt eine innergemeinschaftliche Lieferung)
b) Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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