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Guthaben Sozialversicherung


06. November 2015 Gast 6 Kommentare Kommentar schreiben
Wir haben 2015 im Unternehmen ein Guthaben von der Sozialversicherung aus Vorquartalen (2014) erhalten.
Wie muss ich dieses Guthaben behandeln?
Ist das gesamte Guthaben als Betriebseinnahme anzusetzen oder kann ich die laufenden Zahlungen damit abdecken, ohne diese Guthaben in diesem Jahr zu erfassen?

DAnke
Anni

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. November 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Anni

Um Ihre Frage beantworten zu können, ist es wichtig, wie Ihr Unternehmen den Gewinn ermittelt !

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Anni schrieb am   11. November 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Baun,

der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.
Das Guthaben ist auch nicht durch eine von mir veranlasste Vorauszahlung entstanden.
Es wurden zu hohe Beiträge von der SVA vorgeschrieben.

Danke für Ihre Rückmeldung

Anni

 
 Frau Anni schrieb am   16. Dezember 2015 folgendes:
Hallo,

Wir haben 2015 im Unternehmen ein Guthaben von der Sozialversicherung aus Vorquartalen (2014) erhalten.
Wie muss ich dieses Guthaben behandeln?
Ist das gesamte Guthaben als Betriebseinnahme anzusetzen oder kann ich die laufenden Zahlungen damit abdecken, ohne diese Guthaben in diesem Jahr zu erfassen?
Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.
Das Guthaben ist auch nicht durch eine von mir veranlasste Vorauszahlung entstanden.
Es wurden zu hohe Beiträge von der SVA vorgeschrieben.

Danke für Ihre Rückmeldung

Anni
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   17. Dezember 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Anni

entweder eine Einnahme und die laufenden Beiträge (die nicht gezahlt werden, weil Guthaben) als Ausgabe
ODER
die laufenden Beiträge, die nicht gezahlt werden, nicht berücksichtigen (weil keine Ausgaben)

beides führt zum selben steuerlichen Ergebnis,


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Richard schrieb am   05. März 2017 folgendes:
Mein Unternehmen ermittelt die Gewinne aus Ein/Ausgabenrechnung.
Die SVA bucht lediglich Belastungen aus Vorquartalen als Vorschreibung.
Guthaben aus Vorquartalen werden nicht in der Vorschreibung gebucht.
Verringert man die Einzahlungen um die Höhe des Guthabens um dies auszugleichen, sieht die Berechnung der SV-Grundlage folgendermaßen aus:
Nettoertrag + Guthaben (= Steuerbescheid) + vorläufiger Vorschreibung. In der vorläufigen Vorschreibung ist das Guthaben nochmals enthalten. Das Guthaben wird somit doppelt für die Beitragsberechnung übernommen. Das ermittelte Bruttoeinkommen der SVA ist somit um die Höhe des Guthabens höher als das tatsächliche Bruttoeinkommen.
Als alternative bietet die SVA eine Rückzahlung des Guthabens an ein beliebiges Bankkonto an um Doppel Bemessungen zu vermeiden. (Empfehlung eines SVA-Mitarbeiters) dies führt jedoch zu einer Steuerhinterziehung.
Besteht in Österreich kein Verbot der Doppelbemessung (ähnlich der Doppelbesteuerung) ?
Ist es rechtens dass man keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Kontoauszuges der alle Buchungen beinhaltet der SVA hat.?
Ist es rechtens, dass nicht erzielte Einkommen für die Beitragsbemessung herangezogen werden können.?
Ist Ihnen hierzu diverse Judikatur bekannt?

Ich bedanke mich im voraus für Ihre Bemühungen.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. März 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Richard

Sie erhalten jedes Quartal einen Kontoauszug von der SVA, aus der ersichtlich ist, was (und wofür) gibt es Gutschriften und wofür gibt es Belastungen.

Die mir bekannten SVA Vorschreibungen haben die laufende Vorschreibung (die ja nichts mit dem Guthaben zu tun haben) und die Gutschriften Vorjahre IMMER stets getrennt ausgewiesen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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