Nebenbeschäftigung |
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28. Oktober 2015 |
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Gast |
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1 Kommentar |
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Hallo,
ich arbeite in der Mediabranche und würde gerne neben meiner Angestelltentätigkeit etwas hinzuverdienen.
Wenn ich beispielsweise eine Beratungsleistung für einen Kunden durchführe, wie ist die Vorgehensweise bezüglich Bezahlung und Versteuerung? Wie gehe ich als Privatperson am besten vor? Kann ich als Privatperson eine Rechnung ausstellen? Worin liegt der Unterschied zwischen einer Honorarnote und einer Rechnung und welches ist besser für mich? Wie fließt eine solche Rechnung in die Einkommenssteuererklärung ein? Ich bin aus Deutschland und kenne mich mit dem österreichischen Recht noch nicht so gut aus, deshalb meine Frage.
Ich freue mich auf Ihre Antwort und bitte um Ihre Unterstützung.
MfG
Stephan Orth
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Stb Michael BRAUN schrieb am 29. Oktober 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Orth
Es gibt keinen Unterschied zwischen Rechnung und Honorarnote
Sozialversicherung:
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/content/contentWindow?contentid=10008.587447&action=b&cacheability=PAGE ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.871,76 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2015 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2015 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Sollte Ihr Gewinn unter 730 EUR im Jahr liegen, fällt keine Steuer an
Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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