Vorsteuerabzug bei einem Arbeitszimmer im Wohnungsverband
19. Februar 2012
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Der Vorsteuerabzug für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist zulässig, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und die Tätigkeit ein Arbeitszimmer notwendig macht. Dass das Arbeitszimmer (wie ertragsteuerrechtlich gefordert) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, ist umsatzsteuerrechtlich nicht notwendig.
Zur Notwendigkeit des Arbeitszimmers hat der VwGH unlängst Stellung genommen (31.05.2011, 2008/15/0126). Im Anlassfall war der Beschwerdeführer als Primar in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig. Daneben betätigte er sich als wissenschaftlich Vortragender und publizierte in Fachzeitschriften.
Die Finanzveraltung versagte den Vorsteuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit als wissenschaftlich Vortragender und Publizierender auf dem Gebiet der Medizin. Strittig war die (in typisierender Betrachtungsweise getroffene) Feststellung der belangten Behörde, dass für die wissenschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ein ausschließlich betrieblich genutztes Arbeitszimmer nicht notwendig sei, da die wissenschaftliche Tätigkeit auch bei Fehlen eines ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienenden Arbeitszimmers möglich sei.
Nach den Ausführungen des VwGH allerdings ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen. Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit stellt eine Prüfung der tatsächlichen betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung dar. Die Notwendigkeit und damit betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist dann zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Dies wird unter anderem dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb des Wohnungsverbandes kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
Da die belangte Behörde die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband für die wissenschaftliche und publizierende Tätigkeit eines Arztes in typisierender Betrachtungsweise verneint hat ohne sich mit der konkreten Notwendigkeit im Anlassfall auseinanderzusetzen, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig auf.