Registrierkassenpflicht für Privatzimmervermieter, Apartmentvermieter? |
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02. Oktober 2015 |
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Mit der Steuerreform wurde eine Registrierkassenpflicht eingeführt. Die Neuregelung trifft insbesondere Kleinunternehmer hart, da die Anschaffung eines entsprechenden Kassensystems mit erheblichen Kosten verbunden ist. In diversen Artikeln im Internet und Newslettern (auch namhafter Kanzleien) wird die Ansicht vertreten, dass von der Registrierkassenpflicht auch Privatvermieter, Privatzimmervermieter und Apartmentvermieter betroffen seien. Der Autor der nachfolgenden Zeilen kann sich dieser Meinung nicht anschließen.
Der Wortlaut der neuen Gesetzesregelung lautet wie folgt:
„§ 131b. Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs.1 Z6 einzeln zu erfassen.
2. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z
1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten….“.
Mit anderen Worten: Es besteht für Betriebe dann eine Registrierkassenpflicht, wenn
- der Jahresumsatz über EUR 15.000 liegt und
- ein Barumsatz von mehr als EUR 7.500 im Jahr erzielt wird.
Bei Berechnung der Barumsatzhöhe sind auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen miteinzubeziehen.
Aus dem Gesetzestext lässt sich ableiten, dass die verpflichtende Nutzung von Registrierkassen zum Zweck der Losungsermittlung nur für Unternehmer besteht, die einen Betrieb unterhalten. Demzufolge besteht für Unternehmer die Einkünfte im Rahmen von außerbetrieblichen Einkünften erzielen auch keine Registrierkassenpflicht. Privatvermieter, Vermieter von Ferienwohnungen erzielen typischerweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (außerbetriebliche Einkünfte).
Der Verfasser kommt daher zu dem Ergebnis, dass Privatzimmervermieter, Apartmentvermieter von der Registrierkassenpflicht nicht betroffen sind. Die neue Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO bezieht sich demgegenüber ausnahmslos auf alle Unternehmer (auch Privatzimmervermieter).
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seiner Fachkenntnis im Immobilienbereich unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Privatzimmervermieter
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Zudrell Werner schrieb am 16. März 2016 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll !
Laufend wird man heutzutage mit der Registrierkassenpflicht konfrontiert . Die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg vermittelt in der Ländle Zeitung dass auch Privatzimmervermietung in diese Pflicht gehören. Wir haben einen kleinen Privatbetrieb von 4 Doppel und ein Einzelzimmer die wir Sommer und Winter mit Frühstück und ohne vermieten. Wir sind voll pauschaliert mit der Umsatzpauschale von € 30.000,-- die wir aber noch nie erreicht haben . Belege haben wir immer schon erteilt und dann die Daten mit Name der Gäste in ein Heft übertragen Wir machen auch Eine Einkommensteuererklärung die uns der Herr Steuerberater macht Er hat uns beim letzten Abschlussgespräch gesagt dass wir nur Belegerteilungspflicht haben Die Gäste bezahlen natürlich vor der Abreise in bar sonst könnten wir lange auf unser Geld warten wenn die den Betrag überweisen sollten Möchte Sie nun bitten mir nochmals Ihre Meinung dazu zu erklären.Sie können gerne unsere Homepage ansehen Enzianhof im Silbertal. Wir haben auch eine kleine Brennerei wo der echte Enzian gebrannt wird Darum der Name Enzianhof. Die Zimmervermietung macht die Frau und ich die Brennerei und Landwirtschaft
Mit lieben Grüßen
Fam Zudrell. |
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