Können Instandsetzungsaufwendungen des Rechtsvorgängers im Rahmen der Immobilienertragsteuer-Berechnung abgezogen werden? |
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22. September 2015 |
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Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Diese Bestimmung umschreibt keinen speziellen abgabenrechtlichen Tatbestand der Gesamtrechtsnachfolge, sondern schließt sich der mit diesem Begriff gekennzeichneten rechtsfigurenähnlichen Erscheinung der allgemeinen Rechtsordnung an, durch die generell und allgemein ein Einrücken eines Nachfolgers in die Rechtsposition des Vorgängers bewirkt wird, ohne dass es eines Übertragungsaktes hinsichtlich einzelner zum übertragenen Vermögen gehörenden Rechte und Pflichten bedarf (Varga/Wolf, Die abgabenrechtliche Rechtsnachfolge iSd § 19 BAO bei Handelsspaltungen und Haftungsbegrenzung, ÖStZ 2003/689).
Bei der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbschaft) gehen alle Rechtspositionen eines Rechtsubjektes auf den Rechtsnachfolger über, lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können nicht übergehen (strittig ist etwa, ob Verlustvorträge auf den Rechtsnachfolger übergehen können). Aus vorstehendem Grundsatz wird abgeleitet, dass bei vorgelagerten unentgeltlichem Erwerb auch Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die der Rechtsvorgänger getätigt hat, abzugsfähig sind . Dies soll auch bei vorgelagerten Immobilienschenkungen gelten. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Instandsetzungsaufwendungen des Rechtsvorgängers bei einem entgeltlichen Erwerb (Kauf, Tausch) klarerweise vom Erwerber nicht berücksichtigt werden können.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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