Umsatzsteuer bei der Vermietung von Sportanlagen (z.B. Tennisplätzen, Golfanlagen) |
 |
20. September 2015 |
 |
Autor |
 |
1 Kommentar |
 |
Kommentar schreiben |
|
Gewisse Umsätze - die ein Unternehmer tätigt - sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung steuerfrei. Dazu gehört nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen.
Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen von der (Umsatzsteuer-)Befreiung vor:
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;
- die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
Zum Grundstück gehören auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen wesentlichen Bestandteile, das sind insbesondere das auf dem Grundstück errichtete Gebäude und Gebäudeteile. Einrichtungsgegenstände sind als Gebäudebestandteile zu betrachten, wenn sie mit dem Gebauede fest verbunden sind.
Betriebsvorrichtungen, die Bestandteil des Grundstücks sind, sind ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen (vgl. Hervorhebung in der Aufzählung).
Die richtige umsatzsteuerliche Beurteilung der Inbestandgabe von Tennisanlagen (z.B. bei stundenweiser Vermietung eines Tennisplatzes), Golfanlagen und anderen Sportanlagen bereitet Schwierigkeiten. Derartige Verträge enthalten nämlich in aller Regel Merkmale verschiedener Leistungen (z.B. der Grundstücksvermietung, aber auch der Vermietung von Betriebsanlagen).
Der VwGH hat es daher in seiner Entscheidung vom 18.11.1985, 84/15/0148 für notwendig erachtet, bei der Vermietung eines Tennisplatzes das Leistungsentgeltes in einen auf die Grundstücksvermietung und einen auf die Leistungen anderer Art entfallenden Teil – erforderlichenfalls durch Schätzung – aufzugliedern. Nach dieser Ansicht ist daher der auf die Miete entfallende Entgeltsbestandteil umsatzsteuerfrei zu belassen.
Der BFH vertritt demgegenüber die Auffassung, dass ein Vertrag über die Benützung von Freizeitanlagen als Vertrag eigener Art zu behandeln ist. Es stehe die Benützung von Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen, im Vordergrund und nicht die Vermietung von Grundstücken noch die von Betriebsvorrichtungen. Der BFH verneint somit die Möglichkeit einer Aufteilung des Leistungsentgeltes. Die Inbestandgabe ist demzufolge als gänzlich steuerpflichtig zu behandeln (infolgedessen besteht auch ein voller Vorsteuerabzug für den Unternehmer).
Der EuGH kommt zum gleichen Ergebnis wie der BFH, wenngleich er sich anderer Argumente bedient. Der EuGH sieht das Leistungsbündel (Zur-Verfügung-Stellung eines Geländes, Dienstleistungen wie Aufsicht, Verwaltung, …) im Vordergrund welches in seiner Gesamtheit zu würdigen ist. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann die Vermietung des Grundstückes nicht die ausschlaggebende Leistung sein (Urteilsfall: Golfplatz). Es ist also auch in Fällen, in denen die Grunstückskomponente eine gewisse Rolle spielt, eine einheitliche Dienstleistung (Vertrag eigener Art) anzunehmen. Das Entgelt ist nicht aufzuspalten, sondern in seiner Gesamtheit der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Auch die Umsatzsteuerrichtlinen folgen dieser Auffassung. Die Vermietung von Sportanlagen (Tennisplätzen, Golfanlagen) ist insgesamt (einheitlich) als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Nur wenn die gesamte Anlage an einen Verein oder an eine Gesellschaft überlassen wird (passiv) ist ein Herausschälen der Grundstückskomponente aus dem Gesamtentgelt zulässig. Die Vermietung von Tennisplätzen (auch eine stundenweise Vermietung) ist insgesamt als steuerpflichtig zu behandeln. Es ist der Normalsteuersatz anzuwenden.
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Umsatzsteuer und Immobiliensteuerrecht. Mit seiner Fachkenntnis unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Sportanlagen, Umsatzsteuer
|
|
Herr Kletterpark-Schöckl schrieb am 19. Dezember 2016 folgendes: |
Guten Tag,
Ich habe heuer einen Waldhochseilgarten errichten lassen und betreibe diesen nun. Habe ich eine Möglichkeit, dass ich einen geringeren MwSt-Satz als 20% zahlen kann?
Überlegung: Ich vermiete die Kletterausrüstung und das Gelände (Sportstätte?) für einen Tag an die Kunden. Bei Vermietungen zahlt man weniger MwSt, oder?
Vielen Dank für eine Antwort
MfG Manfred Scholler
0680/2163865
Kletterpark-Schöckl |
|
|