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Arbeitnehmerveranlagung - Ausbildungskosten für meinen Sohn


11. September 2015 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe im Ende 2014 meinem Sohn (32 Jahre, verheiratet und natürlich in einem eigenen Haushalt lebend) eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und Rettungfahrer beim Grünen Kreuz in Höhe von EUR 2.525,-- bezahlt. Ursprünglich hat er eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann, allerdings war nach einer Firmenübernahme seines Arbeitgebers die Einnahmen zu gering - da die Einkommenssituation im Einzelhandel allgemein sehr schlecht ist, hat er sich für die Umschulung entschieden. Da er noch jung verheiratet ist, habe ich die Zahlung vorgestreckt. Er ist nunmehr seit 07/2015 beim Grünen Kreuz angestellt.
Ich hätte nunmehr gerne die Ausbildungskosten beim Finanzamt abgesetzt, habe aber die Rückmeldung erhalten, dass diese nicht berücksichtigt werden können, da es sich hiebei um Aufwendungen für andere Personen handelt und diese steuerlich nicht abgesetzt werden können.
Mein Sohn kann dies aber auch nicht absetzen, da ich ihm ja das Geld vorgestreckt habe.
Meine Frage ist nunmehr: ist somit für keinen von uns ein steuerlicher Vorteil anrechenbar?
Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung. Vielen lieben Dank und liebe Grüße

 
 Michael BRAUN schrieb am   11. September 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Sigi

SIE können diese Kosten steuerlich NICHT berücksichtigen.

Der einzige, der die Umschulungskosten steuerlich geltend machen kann, ist Ihr Sohn bei seiner Steuererklärung

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

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