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Hauptberuflich plus nebenberuflich


18. August 2015 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Seit diesem Jahr arbeite ich in einem Angestelltenverhältnis (Netto 2300 Euro, 14 Gehälter).Nebenbei möchte ich als Lehrer/Trainer bei einigen Unternehmen Aufträge ausführen, bei denen ich auf der einen Seite eine Rechnung stelle plus ein Unternehmen will mich geringfügig anmelden (Nebenjob) , dass heisst

- Ein Angestelltenhauptjob mit 2300 Netto
- Ein Geringfügiger Job
- Rechnungslegungen (Hierbei werden sich mit Sicherheit Gewinne von monatlich 500 Euro ergeben.)

Auf was muss ich achten?
Muss ich, außer bei meiner Steuererklärung, dies irgendwo angeben?
Wie schaut es mit der Sozialversicherung/Krankenversicherung aus?
Ab welcher nebenberuflichen Gewinnhöhe muss ich noch andere Stellen kontaktieren?

Bitte um Hilfestellung. Danke.


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. August 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Marctheg ! Sehr geehrte Frau Marctheg !

Wenn Sie einen geringfügigen Job neben einer Vollanstellung nachgehen, erfolgt eine Nachverrechnung der GKK Beiträge im Folgejahr durch die GKK.

Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig.

Sozialversicherung:
Hier ist wichtig zu wissen, ob Sie einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (siehe unten stehender Link, Kleinunternehmerreglung). Unfallversicherung besteht trotzdem
DIESE AUSNAHME MUSS VON IHNEN (oder Ihrem Steuerberater) beantragt werden.

Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/content/contentWindow?contentid=10008.587447&action=b&cacheability=PAGE ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 4.871,76 EUR sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2015 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2015 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.

Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.

Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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