Selbstständig machen - wie? |
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11. April 2015 |
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Gast |
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Ich habe eine Studium der Erziehungswissenschaft und vor kurzem die Ausbildung zur Klangschalenmassagepraktikerin gemacht. Ich möchte gerne neben meiner beruflichen Anstellung als Pädagogin Massagen geben. Welche Möglichkeiten haben ich?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 13. April 2015 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Petra
Sozialversicherung:
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/content/contentWindow?contentid=10008.587447&action=b&cacheability=PAGE ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.871,76 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2015 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2015 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.
Die meisten Steuerberater (wir auch) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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