Bernd Müller schrieb am 12. Februar 2012 folgendes:
Die Ausbuchung einer Verbindlichkeit ist weder umsatzsteuerbar noch umsatzsteuerpflichtig.
Vielmehr muss die Vorsteuer aus dem ursprünglichen Geschäft z.B. Einkauf von Handelswaren korrigiert werden (vgl. §16 Abs 1 Z 2 UStG - Berichtigung der Vorsteuer).
Das heißt, wenn die Verbindlichkeit ausgebucht wird - im Zuge der Jahresabschlusserstellung - ist mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Vorsteuer des Abschlussjahres gekürzt um den Korrekturbetrag zu erklären.