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Bildungskarenz & geringfügiger Zuverdienst


21. März 2015 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war von 12/2011 bis 11/2012 in Bildungskarenz um ein Masterstudium abzuschließen. Mit meinem damaligen Arbeitgeber hatte ich vereinbart, dass ich in geringfügigem Ausmaß während der Karenz weiterarbeite. Somit hatte ich neben der Bildungskarenz im Jahre 2012 von Jänner bis November ein geringfügige Einkommen. Am Ende der Karenz wurde mir auch noch ein Urlaubsanspruch in der Höhe von € 738,- abgegolten. Während der Karenz erhielt ich ein Job-angebot eines neuen Arbeitgebers, dass ich nach Ablauf der Karenz, also ab dem 1.12.2012 annahm.

Da ich letztes Jahr Vater wurde mußte ich lt. WGKK für die Beantragung bzw. Berechung meiner 2-monatigen Eltern-Karenz (heuer) meine Arbeitnehmerveranlagung für 2012 einreichen. Ich tat dies in dem (wohl) naiven Glauben, dass der geringfügige Zuverdienst neben der Bildungskarenz keine zusätzliche Steuerpflicht bewirkt. Lt. nunmehr zugestelltem Einkommenssteuerbescheid muß ich für das Jahr 2012 nun über € 1.700,- nachzahlen.

Ich verstehe dabei - als Laie - die Berechnung auf dem Bescheid leider nicht.

Folgende Berechnung wird durchgeführt:
Gesamte Einkünfte 2012 (errechnet sich aus dem geringfügigen Einkommen plus dem Dezember Gehalt plus ausbezahlter Urlaubsanspruch): € 6.914,66
Einkommen minus Sonderausgaben: € 6.307,59

Umrechnungsbasis: € 6.176,14 (Gesamteinkünfte minus Urlaubsanspruch)
Daraus wird ein Umrechnugszuschlag errechnet: (6176,14 x 365 / (365 - 334) - 6.176,14) = 66.542,92
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz: 66.542,92 + 6.307,59 = 72.850,51
Steuerberechnung vor Abzug der Absetzbeträge: ( 72.850,51 - 60.000) x 0,5 + 20.235 = 26.660,26
Steuer für den Durchschnittssteuersatz: 26.315,26
Durchschnittssteuersatz: 36,12% -->

Daraus ergibt sich: ESt: € 2.278,30 bzw. abzgl der einbehaltenen Lohnsteuer des Dez-Gehalts € 1776,- Est

Ist diese Berechnung so richtig? Und wenn ja, warum wird bei einem tatsächlichen gesamten Jahreseinkommen (inkl. Weiterbildungsgeld) von deutlich unter € 25k die Berechnungsmethode des höchsten Steuertarifs (über €60k/anno) angewendet?

Ich danke schon im voraus für hilfreiche Hinweise!
beste Grüße


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. März 2015 folgendes:
Ob die Berechnung richtig ist, kann hier aufgrund Ihrer Angaben leider NICHT gesagt werden

Grundsätzlich ist die Bildungskarenz steuerfrei.

Siehe auch Lohnsteuerrichtlinien:
Allerdings lösen bestimmte steuerfreie Bezüge (u.a. auch das Weiterbildungsgeld in der Bildungskarenz) bei Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung aus.

Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden

Die Berechnungsmethode hat den Effekt, dass bei Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird. Die (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit ausgeschlossen

Wenn Sie mir den Bescheid zur Verfügung stellen, kann ich mir anschauen, OB die Berechnung richtig erfolgte und OB es eventuell Sinn macht, gegen den Bescheid fristgerecht (ein Monat nach Zustellung) eine Bescheidbeschwerde (eventuell falsche Berechnung, eventuell Rücknahme von Ihrem Antrag möglich,...) einzubringen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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