Betriebsaufgabe E/A |
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12. Februar 2015 |
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Gast |
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Bei Betriebsaufgabe eines E/A Rechners ist ggfs bei dem notwendigen Übergang auf Bilanzierung eine GSVG-Rückstellung auf Basis (Gewinn E/A +/- Übergangsgew./verlust + Aufgabegewinn anzusetzen.Frage: Ist jener GSVG-Aufwand, der anteilsmässig und weil durch den Veräusserungsgewinn verursacht , bei diesem gewinnmindernd anzusetzen oder der gesamte GSVG-Aufwand beim Übergangsgewinn/verlust?
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Mag. Peter Knöll schrieb am 12. Februar 2015 folgendes: |
Als Veräußerungskosten gelten alle Kosten, die unmittelbar durch die Veräußerung verursacht und vom Veräußerer zu tragen sind . Ein lediglich zeitlicher Zusammenhang mit der Veräußerung genügt nicht.
Die EStR zählen folgende Beispiele: Maklerprovisionen, Vermittlungsgebühren, Gerichts- und Notariatskosten, Vertragserrichtungskosten, Inseratskosten, Reisekosten, Beratungs- und Gutachterkosten, auf die Veräußerung entfallende Abgaben wie bspw eine gemäß § 12 Abs 10 ff UStG zu berichtigende Vorsteuer.
Der Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgang führt oftmals zu einer Realisierung von stillen Reserven und ist Ursache für SVA-Nachforderungen. Insoweit die SVA-Nachforderung der Realisierung zuzuordnen ist hängt sie nicht mit der laufenden Geschäftstätigkeit des Betriebes zusammen.
Meines Erachtens zählen derartige Kosten zu den Veräußerungskosten, da sie ursächlich mit dem Realisierungsvorgang in Zusammenhang stehen. Der allfällige Nachzahlungsbetrag ist sofort in Abzug zu bringen (vgl. § 24 Abs 2 EStG) und nicht erst im Zahlungszeitpunkt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Angaben wird keine Haftung übernommen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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