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UID des Leistungserbringers bloß optionales Rechnungsmerkmal?


01. Jänner 2015 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Nicht selten wird der Vorsteuerabzug bei Betriebsprüfungen schon aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechnung versagt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG ist nämlich das Vorliegen einer Rechnung, die alle Rechnungsmerkmale des § 11 Abs 1 Z 3 UStG enthält.

Nach § 11 Abs 1 Z 3 UStG gilt unter Anderem folgendes "Rechnungen müssen ... die folgenden Angaben enthalten: i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer." Demnach hat eine ordnungsgemäße Rechnung auch die UID des Leistungserbringers zu enthalten, wenn der betreffende Umsatz zum Vorsteuerabzug im Inland berechtigt bzw. berechtigen soll.

Nach herrschender Lehre und Judikatur ist das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde.

Laut Ruppe soll mit der zwingenden Angabe der UID des Leistungserbringers ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Nichtunternehmern verhindert oder erschwert werden (vgl. UFSW vom 09.07.2007, RV/1542-W/05).

Die UID-Nummer muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen.

Nach Art 28 Abs 1 1. Satz UStG hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 UStG, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Demnach hat die UID-Vergabe von Amts wegen d.h. ohne Antrag zu erfolgen. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf die Erteilung einer UID. Der Gesetzeswortlaut suggeriert eine schnelle, automatische UID-Vergabe zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ohne Wartezeiten.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Jungunternehmer vielfach mehrere Wochen auf die Vergabe einer UID-Nummer warten müssen. Während dieses Zeitraums können Jungunternehmer nur Rechnungen ohne eigene UID ausstellen. Für deren Auftraggeber besteht daher kein Recht auf Vorsteuerabzug. Eine mögliche Auftragserteilung wird also durch die UID-Voraussetzung wesentlich erschwert.

UID-Erfordernisse werden im Gesetz auch an anderen Stellen aufgestellt. So heißt es zum Beispiel in § 11 Abs 1a UStG "...hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben...". Demgegenüber heißt es in § 11 Abs 1 Z 3 lit i "die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer".

Die Finanzverwaltung leitet aus der besonderen Wortfolge des Gesetzes in § 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG ab, dass für Unternehmer die in der Regel keine UID oder nur ausnahmsweise auf Antrag erhalten, die Angabe einer UID nicht erfoderlich sein soll, wenn in der Rechnung auf diesen Umstand hingewiesen wird (vgl. UStR 2000 Rz 1556). Aufgrund des besonderen Gesetzeswortlautes scheint diese Auslegung gerechtfertigt.

Es gibt jedoch keinen ersichtlichen Grund, warum vorstehende Rechtsansicht der UStR nicht auch auf Jungunternehmer, die auf die Erteilung einer UID warten, Anwendung finden kann.

Verallgemeinert würde die Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung zu folgendem Ergebnis führen: Unternehmer, die über keine UID verfügen, brauchen diese auch nicht anzugeben bzw. reicht es, wenn sie die Rechnung mit einem entsprechenden Vermerk z.B. "noch keine UID erhalten" versehen. Dagegen müssen Unternehmer, die eine UID besitzen, diese auch zwingend angeben.

Diese Auslegung widerspricht zwar der einschlägigen Judikatur zu § 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG. Sie wäre jedoch im Hinblick auf die Wettbewerbsnachteile die Jungunternehmer durch "UID-Wartezeiten" hinnehmen müssen begrüßenswert.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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