Absetzbarkeit Schülertausch Arbeitnehmerveranlagung |
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31. Dezember 2014 |
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Gast |
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Mein Sohn (16), AHS-Schüler, geht für ein Semester (Jänner 2015 - Juni 2015) nach Irland als Austauschschüler. Ich habe von der Schüleraustauschorganisation erfahren, dass ein Schülertausch als eine außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 8) mit einem monatlichen Pauschalbetrag von EUR 110,- steuerlich abgesetzt werden kann.
Gilt dieser Absetzbetrag für die Kalendermonate 2015 in denen er im Ausland in die Schule geht, also erst im Steuerausgleich für das Jahr 2015 ?
Die Kosten für das Austauschprogramm wurden schon 2014 bezahlt. Jedoch hätte ich es so interpretiert, dass diese "Programmkosten" nicht als außergewöhnliche Belastung gelten (da sie ja nicht zwangsläufig erwachsen sind), sondern nur die oben genannte Pauschale absetzbar wäre.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 02. Jänner 2015 folgendes: |
Sehr geehrte Frau W
Es gibt eine (wie von Ihnen erwähnte) außergewöhnliche Belastung (Pauschalbetrag) ohne Selbstbehalt für die Abgeltung der entstandenen Kosten. Voraussetzung: Im Einzugsgebiet des Wohnortes gibt es KEINE entsprechende Ausbildungsmöglichkeit.
pro Monat der Berufsausbildung pauschal 110 EUR (geltend zu machen in der Steuererklärung 2015)
nähere Informationen (Quelle BMF)
Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.
In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.
Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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